Rz. 89

Die Pflicht zur Rechnungslegung ist an die Eintragungspflicht in das Handelsregister (Art. 946 PGR) und das Betreiben eines kaufmännisch geführten Gewerbes (Art. 107 PGR) geknüpft, Art. 1045 PGR. Für die GmbH ist die "ordnungsmäßige Rechnungslegung" vorgeschrieben, Art. 1045 Abs. 2 PGR. Hier gelten bestimmte Inventar- und Bilanzpflichten, die gesetzlich in Art. 1047 ff. PGR festgehalten sind. Alle Kapitalgesellschaften sind prüfungspflichtig, d.h. sie haben sich einer unabhängigen Revisionsstelle zu bedienen, die die Jahresrechnung prüft.

I. Geschäftsbriefe

 

Rz. 90

Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen müssen die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Register, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, und die Eintragungsnummer angegeben werden, Art. 120a PGR. Bei Verstößen drohen Ordnungsbußen bis zu 5.000 CHF (Festsetzung im Rechtsfürsorgeverfahren durch das Fürstliche Landgericht).

II. Buchführungspflicht

 

Rz. 91

Gemäß Art. 1063 ff. PGR ist die GmbH zur Feststellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Die Gesellschaftsrechtsrevision (LGBl 2000 Nr. 279) führte für mittelgroße und große Gesellschaften i.S.d. Art. 1064 PGR die Prüfungspflicht durch besondere Revisionsstellen ein. Die Publizitätspflicht besteht in der Eintragung bzw. Veröffentlichung im Handelsregister. Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innerhalb angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen, Art. 182a Abs. 2 PGR i.d.F. LGBl 2012 Nr. 124.

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