Rz. 34

Fast scheint es, als habe sich der Gesetzgeber bei der Festlegung des Kapitals einen Spaß erlaubt, indem er auf die Wechselkurs- bzw. Wertverhältnisse keine Rücksicht nimmt: Das Mindeststammkapital beträgt 30.000 CHF (Art. 122 Abs. 1 und 1a) PGR) bzw. 30.000 EUR bzw. 30.000 USD. Wahlweise kommen für die Gesellschafter Bar- und Sacheinlagen in Betracht.

 

Rz. 35

Jeder Gesellschafter muss bei der Gründung mindestens 20 % einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben (Art. 391 Abs. 5 PGR).

 

Rz. 36

Die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen auf das Stammkapital (Art. 391 Abs. 5 PGR) ist mit der Anmeldung vorzulegen.

 

Rz. 37

Das Gesetz geht kommentarlos von der Zulässigkeit von Sacheinlagen aus: Bei Gründungen mit Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbeständen oder besonderen Vorteilen sind mit der Anmeldung zusätzlich die Sacheinlageverträge und, soweit vorhanden, die Sachübernahmeverträge mit Beilagen einzureichen (Art. 71 Abs. 2 ÖRegV i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12).

 

Rz. 38

Art. 392 Abs. 2 PGR ist bei der Leistung von Sacheinlagen sehr weitgehend, aber auch sehr vage: Sollen von Gesellschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder Vergütungen für von der Gesellschaft zu übernehmende Vermögenswerte bewilligt oder sollen einem Gesellschafter sonst besondere Vergünstigungen eingeräumt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlagen oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung oder die besonders eingeräumte Vergünstigung und die Person des Gesellschafters, den es angeht, anzugeben.“

 

Rz. 39

Ob auch Dienstleistungen einlagefähig sind, ist nicht gesetzlich geregelt. Art. 392 Abs. 2 PGR spricht von "Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind", meint jedoch u.E. nicht Dienstleistungen. Dies dürfte daher unzulässig sein. Für Nachgründungen bestehen keine besonderen Regelungen.

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