Rz. 45

Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (ÖRegV) vom 11.2.2003, LGBl 2003 Nr. 66 i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12. Dort ist ein zentrales Register für alle Verbandspersonen eingerichtet worden. Zuständig für die Führung des Registers ist nicht die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, sondern eine staatliche Behörde, das Handelsregister beim Amt für Justiz.[21]

 

Rz. 46

Die elektronische Registerführung existiert seit Ende Juni 2004. Hier sind keine weitergehenden Reformüberlegungen bekannt.

Art. 30 der 5. Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten über die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie genaue Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einholen und in einem zentralen Verzeichnis aufnehmen.[22] Um die Richtlinienbestimmung in Liechtenstein in nationales Recht umzusetzen, ist mit 1.4.2021 das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft getreten.[23] Die Pflichten inländischer Rechtsträger und der wirtschaftlich berechtigten Personen gelten ebenfalls für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[24] Das Amt für Justiz führt das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen in elektronischer Form.

[21] Aeulestr. 70, FL-9490 Vaduz, Tel +423 – 236 62 00, Fax 236 62 19, E-Mail info.oera@gboera.llv.li.
[22] Richtlinie 2018/843 Des europäischen Parlaments und des Rates v. 19.06.2018, ABl 2018, L 156/43.
[23] LGBl 2021 Nr. 033.
[24] Art. 4 Abs. 2 VwbPG, LGBl 2021 Nr. 033.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge