Rz. 78

Im gesetzlichen Leitbild geht Art. 397 PGR zunächst von der Geschäftsführung durch einen oder mehrere (alle) Gesellschafter aus. Art. 398 PGR ermöglicht auch die Geschäftsführung durch Nichtgesellschafter.

 

Rz. 79

Sollen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung gelten, ist dies zwingend in den Vertrag aufzunehmen.[29] Vom Amt für Volkswirtschaft wird verlangt, dass der eingetragene Geschäftsführer zumindest zwei Werktage pro Woche im Betrieb tätig ist. Grundsätzlich werden an eine Person nicht mehr als zwei Gewerbebewilligungen erteilt. Bei tätigen Gesellschaften ist ein Geschäftsführer zwingend notwendig.

[29] Neu eingefügt durch LGBl 2000 Nr. 279.

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