I. Grundlagen

 

Rz. 45

Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Verordnung über das Öffentlichkeitsregister (ÖRegV) vom 11.2.2003, LGBl 2003 Nr. 66 i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12. Dort ist ein zentrales Register für alle Verbandspersonen eingerichtet worden. Zuständig für die Führung des Registers ist nicht die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, sondern eine staatliche Behörde, das Handelsregister beim Amt für Justiz.[21]

 

Rz. 46

Die elektronische Registerführung existiert seit Ende Juni 2004. Hier sind keine weitergehenden Reformüberlegungen bekannt.

Art. 30 der 5. Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten über die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sowie genaue Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einholen und in einem zentralen Verzeichnis aufnehmen.[22] Um die Richtlinienbestimmung in Liechtenstein in nationales Recht umzusetzen, ist mit 1.4.2021 das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) in Kraft getreten.[23] Die Pflichten inländischer Rechtsträger und der wirtschaftlich berechtigten Personen gelten ebenfalls für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[24] Das Amt für Justiz führt das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen in elektronischer Form.

[21] Aeulestr. 70, FL-9490 Vaduz, Tel +423 – 236 62 00, Fax 236 62 19, E-Mail info.oera@gboera.llv.li.
[22] Richtlinie 2018/843 Des europäischen Parlaments und des Rates v. 19.06.2018, ABl 2018, L 156/43.
[23] LGBl 2021 Nr. 033.
[24] Art. 4 Abs. 2 VwbPG, LGBl 2021 Nr. 033.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 47

Der Eintragung im Öffentlichkeitsregister kommt deklaratorische Wirkung zu (Art. 106 PGR). Das Register ist mit der Wirkung öffentlichen Glaubens ausgestattet.

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 48

Zwingender Bestandteil der Anmeldung ist die Festsetzung der Statuten anlässlich der Gründung (Art. 390 Abs. 1 PGR), die Abtretung eines Gesellschaftsanteils (Art. 403 Abs. 4 PGR), die Abänderung der Statuten (Art. 419 Abs. 1 PGR), die Auflösung (Art. 177 Abs. 6 PGR) und die Umwandlung ohne Liquidation (Art. 425 PGR). Die Anmeldepflicht beginnt mit der Eröffnung des Betriebs, Art. 42 Abs. 2 ÖRegV. Die anmeldepflichtigen Personen müssen zunächst definiert werden, Art. 30 ÖRegV.

 

Rz. 49

Zum Gesagten existieren auf der Website des Amtes für Justiz (siehe www.llv.li) Merkblätter zur Neueintragung einer GmbH, über Firmenbezeichnungen und Namen sowie über die Verwendung nationaler und internationaler Bezeichnungen als Bestandteil von Firmen oder Namen.

IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 50

Mit der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dem Handelsregister folgende Belege einzureichen (Art. 390 PGR; Art. 71 ff. ÖRegV):

der öffentlich beurkundete Errichtungsakt;
ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten;
die Bankbescheinigung über die Einzahlung der gesetzlich oder statutarisch festgesetzten Einlagen auf das Stammkapital (Art. 391 Abs. 5 PGR);
die Erklärung der Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen getätigt und dass keine Gründervorteile oder andere besondere Vorteile gewährt wurden als die in den Statuten erwähnten (Art. 392 Abs. 2 PGR);
die beglaubigte Erklärung der gewählten Geschäftsführer und der Revisionsstelle, dass die Wahl angenommen wird, sofern dies nicht aus dem Errichtungsakt oder der Anmeldung hervorgeht;
Publikationsbewilligung der F.L. Steuerverwaltung;
Antrag an das Handelsregister.
 

Rz. 51

Bezüglich der Form wurden vom Amt für Justiz weitere Hinweise auf (www.)llv.li publiziert.

V. Form der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 52

Art. 177 PGR und Art. 85 RSO bestimmen hierfür:

Anführung des Ortes und Tages der Errichtung;
deutliche Bezeichnung der Parteien bzw. der Vertreter oder sonst handelnden Personen;
Anführung der Erklärungen der Parteien oder ihrer Vertreter;
Unterfertigung durch die Urkundsperson und Anbringung des Amtssiegels;
Anbringung der Beurkundungsklausel, wonach die Urkunde den der Urkundsperson mitgeteilten Parteiwillen enthält und den Mitwirkenden zur Kenntnis gebracht worden ist;
Beifügung der zum integrierenden Bestandteil erklärten Urkunden.
 

Rz. 53

Die Anmeldebefugnis liegt beim Gründer und den bevollmächtigten Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder). Vertretungen und Vollmachten sind, wie bereits erwähnt, grundsätzlich möglich. Hinweise zur General- und der Spezialvollmacht gibt die Website des Amtes für Justiz.

VI. Handelsregistereintragung

 

Rz. 54

Die Sprache von Eintragungen in das Handelsregister ist Deutsch. Die Eintragungskosten sind geregelt in der Verordnung vom 11.2.2003 über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, LGBl 2003 Nr. 67 i.d.F. LGBl 2013 Nr. 12. Das Verfahren dauert max. 10 Tage.

VII. Bekanntmachung

 

Rz. 55

Veröffentlichungspflichtige Eintragungen im Handelsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz in den amtlichen Publikationsorganen veröffe...

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