Rz. 22
Ebenso wie in Österreich ist auch in Liechtenstein ein Verlassenschaftsverfahren zur Einantwortung des Nachlasses erforderlich. Das Verfahren ist in Art. 143 ff. AussStrG geregelt. Die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Verlassenschaftsgerichte ist in der Jurisdiktionsnorm (JN) geregelt.[29] Insoweit gelten die Grundsätze des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens mit vereinzelten liechtensteinischen Ausprägungen, sodass dem Grunde nach nochmals ergänzend auf den Länderbericht Österreich von Haunschmidt sowie auf die sich durch die österreichische Erbrechtsreform insoweit ergebenden Veränderungen zum liechtensteinischen Recht verwiesen wird.
Rz. 23
Deutsche Erbscheine werden dem Grunde nach anerkannt zum Nachweis der Erbfolge. Eine beglaubigte Abschrift wird in der Regel akzeptiert.
Rz. 24
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urkunden erfolgt in Liechtenstein gem. Art. 52 EO (Exekutionsordnung) nur insoweit, als dies in Staatsverträgen vorgesehen oder die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Gegenrechtserklärung der Regierung verbürgt ist. Liechtenstein als Nicht-EU-Mitgliedstaat[30] ist (im Gegensatz zur Schweiz) dem Lugano-Übereinkommen[31] nicht beigetreten. Bilaterale Vollstreckungsabkommen wurden lediglich mit der Schweiz und Österreich abgeschlossen. Damit ist hinsichtlich deutscher Urkunden und gerichtlicher Entscheidungen die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Etwaige Ansprüche sind damit entweder im Inland (erneut) klageweise geltend zu machen oder durch Zahlbefehlsverfahren sowie ggf. Rechtsöffnung (Art. 49 ff. RSO) der inländischen Exekution zuzuführen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen