Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.

 

Normenkette

RVG § 11

 

Verfahrensgang

AG Pirmasens (Entscheidung vom 07.09.2009; Aktenzeichen 4108 Js 5045/08)

 

Tenor

 

Gründe

I.

Nach Zustellung der Anklageschrift bestellte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2009 als Verteidiger des Angeklagten im hiesigen Strafverfahren, wobei er das Mandat anschließend niederlegte und den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 05.02.2009 vor dem Amtsgericht Pirmasens nicht mehr vertrat. Mit Schriftsatz vom 06.08.2009 beantragte der Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens Kosten- und Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG unter Vorlage einer "Mandatsvereinbarung" vom 12.01.2009. Geltend gemacht wurde u.a. die jeweilige Mittelgebühr der Grund- und Verfahrensgebühr. In der Mandatsvereinbarung ist u.a. wörtlich aufgeführt: "3. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Honorarvereinbarung." Ferner ist folgender Passus angekreuzt: "Die Abrechnung des Mandats soll nach dem RVG erfolgen. Dabei werden alle Streitgegenstände einzeln und nicht in der Addition abgerechnet. In Straf-/OWi-Sachen gilt die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart". Weiter heißt es: "Der Mandant ist verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen". Auf Seite 2 der Mandatsvereinbarung wurde eine sofortige Vorschusszahlung in Höhe von 150,- € vereinbart.

Mit Beschluss vom 07.09.2009 wies die Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Kosten- und Gebührenfestsetzung gem. § 11 RVG zurück. Dies begründete sie u.a. damit, dass eine pauschale Zustimmung des Auftraggebers zu einer der Höhe nach noch nicht bekannten Gebühr vor Fälligkeit der Vergütung nicht zulässig sei. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 15.09.2009. Zur Begründung führt er aus, der Auftraggeber habe der Festsetzung der Gebühren auf Basis der Mittelgebühr ausdrücklich zugestimmt. Zumindest mit Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung sei die in entsprechender Höhe geltend gemachte Grund- und Verfahrensgebühr fällig gewesen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit am 20.10.2009 dem Landgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 11 Abs. 1, Abs. 2 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie gem. § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht innerhalb von 2 Wochen erhoben. Der notwendige Beschwerdewert gem. § 567 Abs. 2 ZPO von mehr als 200,00 € ist erreicht. Eine Abhilfeentscheidung liegt nicht vor ( § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO ).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 RVG kann u.a. eine gesetzliche Vergütung, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, festgesetzt werden. Bei Rahmengebühren kommt eine solche Festsetzung gem. § 11 Abs. 8 RVG nur dann in Betracht, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat.

Vorliegend macht der Beschwerdeführer schon keine gesetzliche Vergütung im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG geltend, denn nach dem klaren Wortlaut der vorgelegten Mandatsvereinbarung gilt in Straf-/OWi-Sachen die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart. Insoweit wurde eine Vereinbarung getroffen und die gesetzliche Vergütung, die gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen gewesen wäre, abbedungen.

Bei der vorliegenden Entscheidung kann es daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 3a RVG für eine wirksame Vergütungsvereinbarung eingehalten wurden, denn jedenfalls ist eine Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG mangels Vorliegens eines gesetzlichen Gebührenanspruchs ausgeschlossen. Für solche vereinbarten Gebühren verbleibt dem Rechtsanwalt indes die Beantragung eines Mahnbescheides oder eine Gebührenklage (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 17. Aufl., 2006, § 11 RVG, Rn. 44; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 2008, § 11 RVG, Rn. 9).

Unabhängig davon, dass aus den o.g. Gründen mangels Vorliegens einer gesetzlichen Gebühr schon der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 RVG nicht eröffnet ist, liegen dessen Voraussetzungen auch im Übrigen nicht vor.

Es handelt sich vorliegend um eine Rahmengebühr, wobei im Festsetzungsverfahren gerade nicht die Mindestgebühren geltend gemacht wurden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers vor. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Mandatsvereinbarung mit seinem Antrag vorgelegt, hieraus lässt sich eine ausdrückliche Zustimmung im Sinne der Vorschrift jedoch nicht herleiten. Die vorgelegte Vereinbarung wurde vor Beendigung der Ange...

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