Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.847,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Folgeschäden aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 03.05.2011 in V ereignete. In dessen Folge war die Beklagte zweitinstanzlich mit Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-1 U 159/13) vom 19.05.2015 verurteilt worden, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden aus dem vorgenannten Unfallereignis zu ersetzen. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Verdienstausfall für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2017 (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2012 und des Jahres 2013), Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld geltend.

Der Kläger arbeitete vor dem Verkehrsunfall als Busfahrer bei der W GmbH. Von Oktober 2012 bis Oktober 2013, d.h. nach dem Unfallereignis, nahm er an einer auf ein Jahr befristeten „Sonderaktion” zwischen der X und der W teil und arbeitete als Fahrausweisprüfer in der Schwebebahn.

Im Rahmen der o.g. „Sonderaktion” wurden Busfahrer, die ihre Tätigkeit nicht ausüben können, als Fahrausweisprüfer eingesetzt. Ziel der Aktion war es, die Teilnehmer nach Abschluss des Jahres wieder als Busfahrer einzusetzen. Das gelang dem Kläger jedoch nicht.

Da der Kläger anschließend keine neue Anstellung fand, einigte er sich mit seiner Ehefrau darauf, dass er überwiegend die Haushaltsversorgung übernimmt und die Ehefrau des Klägers mehr Wochenstunden arbeitet. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit zudem ehrenamtlich als „Altenbetreuer”. Ende 2014 bis Anfang 2015 war er dort halbtags auf Stundenbasis angestellt. Seit Frühjahr 2016 arbeitete er ca. 15 Std. wöchentlich in einem Büro, vermittelt durch persönliche Kontakte.

Der Kläger erhielt zudem – nachdem er sich arbeitssuchend gemeldet hatte – von Oktober 2014 bis Februar 2016 Arbeitslosengeld in Höhe von 982,50 EUR. Ferner erhielt der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 in Höhe von 327,04 EUR, vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 352,82 EUR und seit dem 01.08.2017 in Höhe von 357,97 EUR.

Die Beklagte zahlte außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR.

Der Kläger behauptet, ihm sei ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 40.855,99 EUR entstanden. Diesen berechnet er wie folgt:

Potentielles Nettogehalt – Brutto-Krankengeld bzw. tatsächlicher Nettolohn bzw. Rente = Schaden

Er habe derzeit de facto keine Möglichkeit, eine andere Tätigkeit (als die jetzt ausgeübte Bürotätigkeit) aufzunehmen. Das Arbeitsamt habe ihm keine Stelle anbieten können. Ferner habe er eigenständig nach Stellenanzeigen Ausschau gehalten. Sämtliche Bürotätigkeiten setzen allerdings Computer- und Englischkenntnisse voraus. Diese Kenntnisse habe er jedoch nicht. Nachweise über seine Bewerbungen habe er nicht mehr.

Zusätzlich zum Verdienstausfall seien ihm Kosten für Fahrten zu Ärzten, zum Arbeitsamt, zur Anwältin und zu Gerichtsterminen in Höhe von insgesamt 1.282,88 EUR entstanden.

Er leide aufgrund des Verkehrsunfalls unter Panikattacken beim Autofahren, einem verminderten Selbstwertgefühl und starken Schmerzen. Er nehme drei bis viermal pro Woche Schmerzmittel ein.

Der Kläger ist der Ansicht, für die Fahrtkosten sei eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR zu erstatten. Er habe einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 52.000,00 EUR.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.138,87 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das einen Betrag von 51.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihm seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.904,87 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er müsse seine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 80 % schadensmindernd einsetzen. Zudem könne sich der Kläger als Altenpfleger umschulen lassen oder die Stundenanzahl der Bürotätigkeit aufstocken. Jedenfalls sei bei der Berechnung des Verdienstausfalls die Umorganisation der Haushalts- und Erwerbsführung des Klägers zu berücksichtigen.

Ein Anspruch auf Verdienstausfall bestünde darüber hinaus nur ab Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG Wuppertal (hier: am 21.08.2013), da im Übrigen die Ansprüche bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten beziffert werden können. Zudem...

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