Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsversteigerung von zwangsverwaltetem Wohnungseigentum: Rangklasse von Wohngeld- bzw. Sonderumlagenzahlungen an den Zwangsverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wohngeld- bzw. Sonderumlagenzahlungen an den Zwangsverwalter, die der Sanierung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentum dienten, können auch dann in Rangklasse 1 berücksichtigt werden, wenn die Sanierung (teilweise) fehlschlägt und/oder nicht zu einer Wertverbesserung des Versteigerungsobjekts führte.

2. Ob eine Maßnahme der Objekterhaltung oder -verbesserung dient ist jeweils Frage des Einzelfalls.

 

Tenor

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 40 aK 87/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 519,62 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste B und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 40 aK 88/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.034,18 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste B und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver steigerungsverfahren 40 aK 99/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.889,19 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 40 aK 100/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.486,94 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 40 aK 101/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.405,56 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 40 bK 777/00, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 2.265,01 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A ohne Herrn X und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver steigerungsverfahren 40 bK 776/00, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.823,14 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A ohne Herrn X und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 6 % den Klägern und zu 94 % der Beklagten zu 1) auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X in Wuppertal.

Sie begehren im Wege einer Widerspruchsklage die Abänderung von Teilungsplänen, die das Amtsgericht Wuppertal nach der Zwangsversteigerung verschiedener zur WEG x gehörender Eigentumswohnungen aufgestellt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die zur Wohnungseigentumsanlage x gehörenden Wohnungen Nr. 36 und 47 standen im Eigentum des Herrn Dr. C2, die Wohnungen Nr. 14, 15 und 20 waren Eigentum des Herrn I und die Wohnungen Nr. 9 und 19 waren Eigentum des Herrn X. Alle drei Eigentümer waren zahlungsunfähig. Infolgedessen ist zunächst über die genannten Eigentumswohnungen das Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet worden, und zwar hinsichtlich der Wohnung Nr. 36 mit Beschluss vom 2.5.2001 ( 40 aL 31/01 AG Wuppertal)und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 14, 15 und 20 mit Beschluss vom 28.06.01 (40 aL 27 /01, 26/01 und 28/01 AG Wuppertal). Hinsichtlich der Wohnung Nr. 47 wurde mit Beschluss...

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