Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Heizkostenabrechnung allein bewirkt keine Fälligkeit einer Forderung des Vermieters, wenn die Abrechnung erhebliche Widersprüche im Energieverbrauch des Gebäudes und in der Kostenverteilung im Verhältnis zu vorangegangenen Abrechnungsperioden nicht verständlich macht.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Heizkostenabrechnung ist nicht ordnungsgemäß und daher nicht geeignet, Nachzahlungsansprüche auszulösen.

Die Abrechnung ist zwar, wie das AG zu Recht ausgeführt hat, aus sich heraus nachvollziehbar, gleichwohl aber nicht verständlich. Sie hätte weitergehender Erläuterungen und Aufklärungen bedurft, die indes fehlen.

Obwohl im Lauf der Jahre, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, stets das gleiche Meßsystem angewandt worden ist, weist die Abrechnung, welche die Klägerin und ihr Ehemann nach Erwerb des Grundstückes haben erstellen lassen, derart auffällige Widersprüche zu den vorhergegangenen Abrechnungen auf, daß sie mangels Aufklärung dieser Widersprüche nicht von dem Beklagten hinzunehmen ist. Während in der fraglichen Heizperiode die beheizte Fläche zugenommen hat, ebenso der in der Abrechnung festgehaltene Ölverbrauch, hat die Zahl der insgesamt abgelesenen Striche abgenommen. Dies steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Umstand, daß das Meßsystem gleich geblieben ist. Für das Jahr 1985 weist die in Frage stehende Abrechnung einen Ölverbrauch von insgesamt 20.353,10 l und an abgelesenen Strichen insgesamt 615,5 aus. Nach der Abrechnung für 1984 sind für jenes Jahr insgesamt 750,9 Striche angefallen, indes hat sich der Ölverbrauch auf lediglich 13.670,75 l belaufen. Die Abrechnung für 1982 gibt einen Ölverbrauch von 15.102,69 l wieder und eine Strichzahl von insgesamt 585,8. Ist aber, wie unstreitig ist, daß Meßsystem in all diesen Jahren dasselbe geblieben, läßt sich in keiner Weise erklären, warum nach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin und ihren Ehemann trotz eklatant gestiegenen Ölverbrauchs die Zahl der Striche zurückgegangen ist. Es ist vielmehr bei gleichem Meßsystem zu erwarten, daß in etwa in einem groben Rahmen sich der Ölverbrauch in der Zahl der Striche widerspiegelt. Vorliegend verhält es sich aber völlig anders, wie aufgezeigt worden ist. Dann aber spricht schon dies gegen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Heizkostenabrechnung.

Es fällt weiterhin auf, daß in der in Frage stehenden Heizperiode die Wohnung des Beklagten gegenüber den vorhergehenden Heizperioden einen derart eklatanten Mehrverbrauch - wenn der Abrechnung zu folgen ist - aufweist, wie er nicht mehr vernünftigerweise zu erklären ist. Die Klägerin hat auch hierfür keinerlei überzeugende Erklärung abzugeben vermocht.

Es wäre nun an der Klägerin gewesen, diese eklatanten Ungereimtheiten und Widersprüche im Rahmen ihrer Abrechnung nachvollziehbar aufzuklären bzw. aufzulösen; hieran fehlt es. Es sind vielmehr weitere Umstände gegeben, die hier gegen die Richtigkeit der Abrechnung sprechen und diese zusätzlich erschüttern.

So ist unstreitig, daß in einem Zeitraum von zumindest 8 Tagen in der neu erstellten Dachgeschoßwohnung keine Ablesegeräte trotz in Funktion gesetzter Heizung installiert waren. Es ist weiterhin unstreitig, daß Zuleitungen monatelang "beheizt" wurden, ohne daß der hierfür angefallene Verbrauch festgehalten worden wäre. An der Abrechnung fällt im übrigen auf, daß unter dem Begriff "Tankreinigung" Positionen, wie die vorgelegten Rechnungen ausweisen, enthalten sind, die mitnichten mit einer Tankreinigung zu tun haben, sich vielmehr über echte Reparaturarbeiten verhalten, für die allein der Vermieter aufzukommen hat ... Inwiefern die Mieter für die Kosten einer "gründlichen Überprüfung" der gesamten Heizungsanlage anläßlich des Erwerbs des Objekts aufkommen müssen, bleibt ebenfalls unerfindlich. Es ist Sache des Käufers, sich ein Bild davon zu machen, ob das Objekt, welches er zu kaufen gedenkt, den Preis wert ist, der verlangt wird. Die Mieter haben für entsprechende Überprüfungen grundsätzlich nicht im Wege einer Einzelumlage aufzukommen.

Nach alledem ist die Abrechnung nicht geeignet, irgendwelche Nachzahlungsansprüche gegen den Beklagten auszulösen; sie ist insbesondere auch nicht geeignet, den Beklagten in die Lage zu versetzen, sich ein einigermaßen zutreffendes Bild davon zu machen, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Hierüber aber muß eine Abrechnung Aufschluß geben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735279

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