Tenor

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist zulässig.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wuppertal ordnete mit Beschluss vom 20.11.2007 - 9 Gs 986/07 - im Umfang von 30.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des L, eines Sohnes der Klägerin, an. Aufgrund dieser Arrestanordnung pfändeten Polizeibeamte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wuppertal bei diesem den streitgegenständlichen Pkw ##, der heute in der Tiefgarage der Staatsanwaltschaft Wuppertal steht, am 04.12.2007. Das Amtsgericht Wuppertal ordnete mit Beschluss vom 20.12.2007 - 9 Gs 1052/07 - die Beschlagnahme des Pkws gemäß § 111b StPO an. Die Klägerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal verwarf diese Beschwerde durch Beschluss vom 16.01.2008 - 26 Qs 33/08 - als unbegründet. Eine erste Gegenvorstellung der Klägerin gegen diesen Beschluss wies die Strafkammer mit Beschluss vom 22.02.2008 - 26 Qs 33/08 -, eine weitere wies sie mit Beschluss vom 10.03.2009 - 26 Qs 18/09 - zurück.

Mit Urteil vom 31.08.2009 - 26 KLs 25/09 - verurteilte die 6. große Strafkammer L wegen Diebstahls in 17 Fällen, wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Im Tenor des Strafurteils heißt es: "Für einen Betrag von 100.000 € ist nur deshalb der Verfall von Wertersatz gegen den Angeklagten L nicht angeordnet, weil Ansprüche geschädigter Dritter dem entgegenstehen." In den Urteilsgründen führt die Kammer hierzu aus: "Im Hinblick auf vorrangige Ansprüche von Geschädigten hat die Kammer gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB davon abgesehen, gemäß § 73a StGB Verfall von Wertersatz anzuordnen. [...] Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte auf längere Sicht keine geregelten Einnahmen haben wird, dass er auf der anderen Seite aber über einen Vermögenswert in Gestalt des Pkws ## im Wert von circa 100.000 € verfügt, hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 111i Abs. 2 StPO eine entsprechende Feststellung für einen Betrag von 100.000 € zu treffen."

Durch Beschluss vom 30.10.2009 - 26 KLs 25/09 - ordnete die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal wegen des Verfalls von Wertersatz in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.11.2007 - 9 Gs 986/07 - in Höhe eines Betrages von nunmehr 100.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des L an.

Mit Beschluss vom 06.11.2009 - 26 KLs 25/09 - ließ die Strafkammer die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. in den gepfändeten Pkw zu. Und mit Beschluss vom 10.11.2009 - 26 KLs 25/09 - bestimmte die Strafkammer, dass der dingliche Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft aufrechterhalten wird.

Gegen den Beschluss der Strafkammer vom 06.11.2009 legten am 11.11.2009 der Sohn L der Klägerin und am 17.11.2009 die Klägerin selbst sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf mit Beschluss vom 10.12.2009 - III - 3 Ws 576 - 578/09 - die sofortige Beschwerde des L als unbegründet und die der Klägerin als unzulässig.

Mit Beschluss vom 04.01.2010 - 26 KLs 25/09 - ließ die 6. große Strafkammer des Landgerichts die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3. in den gepfändeten Pkw zu.

Am 18.01.2010 ging die Drittwiderspruchsklage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. bei der angerufenen Zivilkammer des Landgerichts ein. Mit dieser beantragt sie, die Zwangsvollstreckung in den verfahrensgegenständlichen Pkw für unzulässig zu erklären. Eine weitere Drittwiderspruchsklage gleichen Inhalts gegen die Beklagten zu 2. und 3. ging am 25.02.2010 bei der 1. Zivilkammer des Landgerichts ein. Eine Verbindung beider Verfahren erfolgte durch Beschluss der Kammer vom 23.03.2010.

Durch Beschluss vom 02.03.2010 - 3 StR 34/10 - verwarf der Bundesgerichtshof die gegen das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts vom 31.08.2009 eingelegte Revision des Sohnes L der Klägerin als unbegründet.

Am 05.03.2010 ist die Drittwiderspruchsklage - entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Klägerin - dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Wuppertal sowie dem Beklagten zu 1. zugestellt worden. In der am 26.03.2010 binnen der gesetzten Klageerwiderungsfrist eingegangenem Klageerwiderung rügte das beklagte Land die Unzuständigkeit der Zivilkammer und erklärte in der Folge, die Zustellung an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Wuppertal gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Rüge der Unzuständigkeit der Zivilkammer widerholte das beklagte Land nach der am 23.04.2010 erfolgten Zustellung der weiteren Drittwiderspruchsklage in einem am 03.05.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz.

II.

Auf die Rüge des beklagten Landes war gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten zu entscheiden. Gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG konnte hierüber ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

1.

Ob für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Zivil- und Strafgerichten als Teile...

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