Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

AG Velbert (Entscheidung vom 11.04.2000; Aktenzeichen 8 II a 63/99 WEG)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahingehend abgeändert, daß den Beteiligten zu 3. und 4. aufgegeben wird, den Zugang zu dem auf dem Grundstück Tulpenweg 30 in Velbert befindlichen, aus der dem Beschluß als Anlage beiliegenden Zeichnung ersichtlichen Kinderspielplatz über die Fläche, an denen ihnen ein Sondernutzungsrecht zusteht – Fläche 2 (Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 4.) und Fläche 3 (Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 3.) in der anliegenden Zeichnung – jeweils in der Form eines 0,80 m breiten Weges entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu gestatten.

Die Beteiligten zu 1. bis 7. tragen die Gerichtskosten des Verfahrens insgesamt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2. waren Eigentümer eines Anteils des Grundstücks Tulpenweg 30 in Velbert. Mit Kaufvertrag vom 27. Januar 2000 (UR-Nr.: 178/2000 des Notars Dr. Sostmann in Velbert) verkauften sie ihren Anteil an die Beteiligten zu 8., die am 23. August 2000 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sind. Bei den Beteiligten zu 1. sowie 3. bis 7. handelt es sich um die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ausweislich des Teilungsvertrages vom 04. Dezember 1984 (UR-Nr.: 4623/84 des Notars Scheidt in Essen) und der Anlage 1 zum Teilungsvertrag stehen den Sondereigentümern der im Erdgeschoß des Gebäudes Tulpenweg 30 befindlichen Wohnungen Sondernutzungsrechte an bestimmten Gartenteilflächen zu. Zu Gunsten des Sondereigentümers der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung besteht ein Sondernutzungsrecht an der im Gartenlageplan, der dem Teilungsvertrag als Anlage 2 beiliegt, mit Nr. 1 bezeichneten Gartenteilfläche. Diese Fläche grenzt unter anderem an eine im Gemeinschaftseigentum stehende Garagenzufahrt sowie an die westliche Grenze des Grundstücks Tulpenweg 30. Bei der Wohnung 01 handelt es sich um diejenige, die im Sondereigentum der Beteiligten zu 2. stand und die diese an die Beteiligten zu 8. veräußert haben. An diese Sondernutzungsfläche schließt sich die im Gartenlageplan mit Nr. 3 bezeichnete Gartenteilfläche an, an der der Beteiligten zu 3. ein Sondernutzungsrecht zusteht. Daran wiederum schließt sich in östlicher Richtung eine im Gartenlageplan mit Nr. 2 bezeichnete Gartenteilfläche an, an der den Sondereigentümern der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, nämlich den Beteiligten zu 4., ein Sondernutzungsrecht zusteht.

Die der Beteiligten zu 3. zugewiesene Sondernutzungsfläche wird sowohl von der westlichen als auch von der südlichen Grundstücksgrenze begrenzt. Ausweislich des Gartenlageplanes gehört eine im einzelnen näher gekennzeichnete Fläche in der südwestlichen Grundstücksecke nicht zu der Sondernutzungsfläche der Beteiligten zu 3. An dieser Fläche, die in dem Gartenlageplan als Kinderspielplatz bezeichnet ist, besteht kein Sondernutzungsrecht. Bereits in dem Aufteilungsplan zur Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG der Stadt Velbert vom 12. Juni 1984 ist auf der Gartenfläche das Wort „Kinderspielplatz” aufgeführt; eine Begrenzung des Spielplatzes ist indessen in diesem Aufteilungsplan nicht vorhanden.

Ein Zugang zu der als Kinderspielplatz bezeichneten Fläche über das Grundstück Tulpenweg 30 ist nur möglich über Flächen, an denen Sondernutzungsrechte bestehen. Die als Kinderspielplatz bezeichnete Fläche ist entweder erreichbar über die im Gartenlageplan mit Nr. 1 und 3 bezeichneten Flächen oder über die mit Nr. 2 und 3 bezeichneten Flächen.

In südlicher Richtung grenzen das Grundstück Tulpenweg 30 und die im Gartenlageplan mit Nr. 2 und 3 bezeichneten Sondernutzungsflächen, an denen den Beteiligten zu 4. und 3. Sondernutzungsrechte zustehen, an das Flurstück 72, Flur 51, Gemarkung Velbert sowie an die Flurstücke 37 und 120, Flur 4, Gemarkung Hetterscheidt. Die Flurstücke 72 und 120 befinden sich jeweils im Eigentum mehrerer Personen, die nicht Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Eigentümer des Flurstücks 37 sind die Beteiligten zu 1. bis 7. sowie vier weitere Miteigentümer, die nicht zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehören.

Nachdem ein Kinderspielplatz auf dem Grundstück Tulpenweg 30 nicht errichtet worden ist, hat die Stadt Velbert mit Schreiben vom 19. Januar 2000 die Verwalterin aufgefordert, bis zum 15. März 2000 eine Spielfläche auf dem Grundstück bereit zu stellen und zu unterhalten. In der Eigentümerversammlung vom 14. Februar 2000 ist beschlossen worden, daß auf dem Grundstück ein Kinderspielplatz angelegt werden soll; der Standort wurde indessen nicht festgelegt.

Die Beteiligte zu 1., der keine Sondernutzungsrecht an einer Gartenteilfläche zusteht, hat im Verfahren vor dem Amtsgericht begehrt, daß die Beteiligten zu 2. und 3., hilfsweise die Beteiligten zu 3. und 4., verpflichtet werden, den Zugang zu dem in dem o.a. Gartenlageplan bezeichneten Kinderspielplatz über ihre jeweiligen Sondernutzungsfläche...

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