Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles.

Der am 19.05.1979 geborene Kläger überquerte am 22.04.1996 gegen 7.55 Uhr in Würzburg, Ortsteil Heidingsfeld, die vierspurig ausgebaute Mergentheimer Straße auf der Fußgängerfurt bei der Einmündung der Andreas-Grieser-Straße in östlicher Richtung. Für ihn zeigte die Fußgängerampel "Grün", als er die aus Heidingsfeld herausführenden beiden Fahrbahnen zu überqueren ansetzte.

Der am 15.04.1980 geborene Beklagte zu 1) fuhr auf der linken der beiden aus Heidingsfeld führenden Fahrbahnen mit dem Kleinkraftrad des Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen , welches bei den Beklagten zu 3) versichert ist. Trotz Rotlichtes fuhr er auf den Bereich der Fußgängerfurt ein und erfasste den Kläger.

Der Kläger trug ein schweres Schädel-Hirn-Trauma (Schädelkalottenfraktur, traumatische Subarachnoidalblutung, Hirnstamm- und Kleinhirncontussion rechts, Balkenläsion, ausgeprägtes Hirnödem) und ein mehrmonatiges apallisches Syndrom davon, einen Sitzbeinbruch rechts, eine Symphysensprengung, sowie an neurologischen Ausfällen: Anarthrie, Dysphagie, linksarmbetonte und rechtsbein-betonte spastische Tetraparese mit ausgeprägter Rumpfhypotonie, posttraumatisches Anfallsleiden und ausgeprägte neuropsychologische Einschränkungen.

Der Kläger befand sich bis 22.05.1996 auf der Intensivstation der Universitätskinderklinik Würzburg, ab 22.05.1996 bis 17.12.1996 auf der Intensivstation der Abteilung für neurologische/neurochirurgische Frührehabilitation in Bad Neustadt/Saale, ab 17.12.1996 zuhause bei ambulanter. Behandlung durch die neurochirurgische Praxis Dr. in Würzburg, nach einem Grand Mal Ende Januar 1997 vorübergehend in der Universitätskinderklinik Würzburg, ab 16.04.1997 bis 04.09.1998 in dem neurologischen Rehabilitationszentrum Jugendwerk Gailingen, sodann ab 04.09.1998 zuhause bei weiterer ambulanter Behandlung wie ab 17.12.1996, ab 06.06.2001 bis 18.07.2001 im Therapie-Zentrum Burgau, sodann wieder zuhause.

Der Kläger ist körperlich, geistig und seelisch durch den Unfall im außerordentlich schweren Maße beeinträchtigt. Er ist weitgehend gelähmt. Er vermag keinerlei körperlichen Verrichtungen durchzuführen. Er ist auf Dauer auf die Hilfe und Pflege Dritter angewiesen. Wegen des anlässlich der Untersuchung am 10.07.2001 durch den Gerichtssachverständigen festgestellten körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes des Klägers wird auf die Feststellungen im Gutachten vom 17.08.2001, Blatt 261 f, 265 bis 267 und 268 bis 272 d.A., verwiesen.

Die Beklagten haften unstreitig dem Kläger im vollen Umfange für die Folgen des Unfalles, der Beklagte zu 1) auf deliktischer, der Beklagte zu 2) auf gefährdungsrechtlicher Anspruchsgrundlage, die Beklagten zu 3) unmittelbar neben den Beklagten zu 1) und zu 2) nach § 3 PflVersG.

Der Kläger trägt vor:

(Die nachfolgende Nummerierung folgt der Gliederung im Sachvortrag der Parteien.)

I. Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente:

Die Schwere der Schuld des Beklagten zu 1) und der Tatfolgen, sowie das hinhaltende Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3) machten ein Schmerzensgeld von mindestens 750.000 DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1.000 DM erforderlich.

Wegen des Vertrags hierzu wird insbesondere auf die klägerischen Schriftsätze vom 30.03.1999 (Blatt l f, 42 bis 51 d.A.), vom 01.06.1999 (Blatt 75 f, 76 bis 82 und 112 d.A.) und vom 06.10.2000 (Blatt 179/180 d.A.) verwiesen.

II. Materielle Schadensersatzansprüche:

1. Aufwendungen bis 31.12.1996:

Für kleinere Ausgaben wie Angehörigenseminar für Schwerst-geschädigte, Telefon, Fachliteratur, Urlaubstorno, Fahrt- und Transportkosten, Trinkgeld für Personal, Mehrverpflegungsaufwand der Eltern und pauschale Unkosten seien 3.260,81 DM angefallen.

Wegen des Vertrags hierzu wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 01.06.1999 (Blatt 75 f, 83 bis 89 mit Anlage K 8) verwiesen.

2. Aufwendungen bis 20.12.1997:

Für Fahrt- und Transportkosten, Mehraufwendungen, Telefon und Trinkgeld für Personal seien 1.520,89 DM angefallen.

Wegen des Vertrags hierzu wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 01.06.1999 (Blatt 75 f, 89 bis 91 d.A.) verwiesen.

3. Anschaffung eines behindertengerechten Pkw's:

Für die Anschaffung eines Pkw's, mit dem der Kläger behindertengerecht transportiert werden könne, seien 28.100 DM angefallen. Unter Abzug des Zuschusses der Berufsgenossenschaft blieben 10.100 DM offen.

Wegen des Vortrags hierzu wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 01.06.1999 (Blatt 75 f, 91 d.A.), vom 20.07.1999 (Blatt 124/125 d.A.), vom 01.09.1999 (Blatt 133 f, 136 d.A.) und vom 06.10.2000 (Blatt 179 f, 180/181 d.A.) verwiesen.

4. Verdienstausfall des Klägers für den Zeitraum 03.06.1996 bis 31.08.1998

und

5. Verdienstausfall des Klägers für den Zeitraum 01.09.1998 bis 30.04.1999:

Seit September 1995 habe er eine Lehrstelle als Bauzeichner gehabt. Nach dem Unfall habe er bis 02.06.1996 Lohnfortzahlung erhalten. Ab 03.06.1996 bis 31.08.1998 errechne sich sein Vergütungsausfall mit 19.37...

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