Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 91 C 3314/11 (15))

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 3.169,53 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage mit Urteil vom 22.03.2012 zu 91 C 3314/11 (15) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. C. erbracht, daß die Klägerin zur fraglichen Zeit Eigentümerin des PKW gewesen sei. Eine Einstandspflicht der Beklagten scheide indessen aus, weil diese eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Weder sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Bankett weiter als geschehen zu befestigen noch vor einem unbefestigten Bankett zu warnen. Bankette seien nämlich nicht zur regelmäßigen Nutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb sie nicht so tragfähig wie die Fahrbahn ausgestaltet zu werden bräuchten. Bei befestigten Banketten in Form eines Seitenstreifens könne der Kraftfahrer zwar regelmäßig mit einer gefahrlosen Benutzung rechnen. Bei derlei Banketten sei eine Warnung nur dann nötig, wenn von deren Benutzung selbst im Notfall abgesehen werden solle, etwa weil sie so weich seien, daß ein Kraftfahrzeug sogleich abrutsche oder einsinke. Bei unbefestigten Banketten von geringerer Breite sei aber für jeden Einsichtigen ohne weiteres zu erkennen, daß ein gefahrloses Befahren eines derartigen Banketts nicht gewährleistet sei. Eine Kennzeichnungs- oder Warnpflicht bestehe in derartigen Fällen allenfalls dann, wenn die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nicht eindeutig sei. Hiervon ausgehend habe vorliegend für die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht bestanden. Denn es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß das Bankett eine andere Qualität als die Betonfahrbahn und zu eben dieser obendrein einen Niveauunterschied aufweise. Dies ergebe sich aus den Lichtbildern eindeutig. Diesen könne entnommen werden, daß es sich um ein zum Feld hin abfallendes Bankett aus Schotter und Beton handele, welches im Verhältnis zur Fahrbahn einen deutlichen Höhenunterschied aufweise. Für einen vorsichtigen und einsichtigen Fahrer sei dies Anlaß genug, seine Fahrweise eben hierauf einzustellen und tunlichst nicht von der Fahrbahn abzukommen oder gar bei hoher Geschwindigkeit auf das Bankett auszuweichen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Würdigung des weitestgehend unstreitigen Sachverhalts durch das Amtsgericht sei rechtsirrig. Inhalt der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht sei es, alle Verkehrsteilnehmer im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der Verkehrsflächen vor allen Gefahren zu warnen, die aus dem Zustand eben dieser Verkehrsflächen herrührten. Öffentliche Verkehrsflächen seien möglichst gefahrlos zu errichten und zu erhalten. Dies bedeute jedoch nicht, daß allein die Fahrbahn der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs unterliege. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht sei vielmehr, daß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen seien beziehungsweise die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren zu warnen seien, die nicht erkennbar seien und auf welche die Straßenbenutzer sich nicht einrichten könnten. Es obliege daher der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, die Straße so herzustellen und zu erhalten, daß diese keine unvorhersehbaren Gefahren berge. Dies gelte dann aber denknotwendig auch für den Fahrbahnrand. Dies habe das Amtsgericht verkannt. Denn bei der hier in Rede stehenden Straße handele es sich um eine Kreisstraße zwischen I. und E. beziehungsweise N., welche weder eine aufgezeichnete Fahrbahn noch Fahrbahnbegrenzungen zur Mitte oder nach außen hin aufweise. Zwar sei die Fahrbahn breit genug, um zwei PKW im Begegnungsverkehr ausreichend Platz zu bieten. Begegneten sich allerdings ein Lastkraftwagen oder ein Traktor einerseits und ein PKW andererseits, so sei die Fahrbahn nicht breit genug, um ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Andererseits handele es sich bei der Kreisstraße 6... von I. aus um die einzige Verbindung nach E. und W. und sodann zur BAB 66. Es könne deshalb keinen Zweifel daran geben, daß die Fahrstrecke aus Richtung I. stark frequentiert werde. Da in und um I. herum aber nach wie vor viel Landwirtschaft betrieben werde, führten zahlreiche Feldwege von der Kreisstraße 6... weg in die anliegenden Äcker. Als Träger der Straßenbaulast sei di...

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