Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstellung einer Rechnung

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen IX ZR 93/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten als der Alleinerbin ihres Ehemannes die Ausstellung einer Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnung über bewegliche Sachen, die er im Wege der Zwangsversteigerung vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erworben hat.

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser) betrieb bis zum Jahr 1999 eine Metzgerei in …. Für seinen Betrieb hatte er im Laufe der Zeit Maschinen und Inventar erworben, für welche Anschaffungen er Vorsteuerbeträge abzog. Infolge wirtschaftlicher Not kam es zur Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser und zur Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstückes mitsamt Inventar und Maschinen. Auf sein Meistgebot erhielt der Kläger den Zuschlag. Das Meistgebot lag mit 800.000,00 DM bei 62 v.H. des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes (vgl. Auszug der Verkehrswertschätzung, Anlage 2, AS. 11 ff.). Der Kläger veräußerte die beweglichen Sachen und nutzt das Hausgrundstück zum Zwecke gewerblicher Vermietung.

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.05.2000 (Anlage 2, AS. 63) hat das Finanzamt … vom Meistgebotsbetrag von 800.000,00 DM einerseits den Teilbetrag von 662.905,00 DM dem Grundwerb, andererseits den Teilbetrag von 137.095,00 DM der Position „Gegenleistung für Betriebsvorrichtungen, Inventar und Instandhaltungsrückstellung” zugeordnet und auf der Grundlage des ersten Teilbetrages die Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Der Kläger ist der Auffassung,

die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Erblassers sei verpflichtet, auf Verlangen des Klägers eine Rechnung über die im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen beweglichen Sachen auszustellen, in der die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen sei. Für die einzelnen beweglichen Sachen sei jeweils von 62 v.H. der vom Gutachter im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten und von brutto nach netto umzurechnenden Verkehrswertbeträge auszugehen. Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht betreffe nur den – wiederum grunderwerbsteuerpflichtigen – anteiligen Erwerb des Hausgrundstücks.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG auszustellen, die

  • den Namen und die Anschrift des Erblassers,
  • den Namen und die Anschrift des Klägers,
  • den Umfang der Lieferung mit Büroeinrichtung 2.127,24 DM, Ladeneinrichtung 57.734,82 DM, Fleischereimaschinen 63.603,44 DM und Fahrzeuge 4.543,10 DM,
  • den Zeitpunkt der Lieferung mit Dezember 1999,
  • das Gesamtentgelt mit 128.008,60 DM und
  • die darauf entfallende Umsatzsteuer mit 20.481,37 DM

enthält.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung,

es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG: Der Erblasser als Unternehmer habe schon nicht steuerpflichtige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt, da das gesamte Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren grunderwerbsteuerpflichtig und folglich umsatzsteuerfrei sei.

Desweiteren unterliege der im Zuge der Zwangsversteigerung getätigte Umsatz auch deshalb nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen handle (§ 1 Abs. 1 a UStG).

Auch lasse sich das maßgebliche Entgelt für eine etwaige Leistung des Erblassers nicht bestimmen. Es sei unklar, welcher Anteil des Meistgebots auf die einzelnen beweglichen Sachen entfalle. Die vom Kläger ermittelten angeblichen Verkaufserlöse lägen weit über dem jeweiligen tatsächlichen Verkehrswert, sei doch das im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte Wertgutachten davon ausgegangen, daß die Betriebseinrichtung auf dem Grundstück verbleibe und der Metzgerei betrieb fortgeführt werde.

Schließlich sei bisher ungeklärt, wie der gesamte Erwerbsvorgang umsatzsteuerrechtlich behandelt werde. Es fehle an einer entsprechenden bestandskräftigen Entscheidung des örtlich zuständigen Finanzamtes. Mit Rücksicht auf die Nachteile, die der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 UStG drohten, falls sie zu Unrecht oder überhöht in der verlangten Rechnung Umsatzsteuer auswiese, sei ihr die Ausstellung der Rechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2001 (AS. 95 f.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

II.

Der Kläger...

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