Entscheidungsstichwort (Thema)

Unpfändbarkeit des Jagdausübungsrechtes

 

Orientierungssatz

1. Beim Jagdpachtvertrag handelt es sich um eine Rechtspacht, bei der die Persönlichkeit des Pächters für die ordnungsgemäße Behandlung des Vertragsgegenstandes eine ausschlaggebende und noch größere Bedeutung hat als die des Mieters bei der Miete. Deshalb kann der Pächter nicht aus eigenen selbständigen Befugnissen sein Vertragsrecht derart einem Dritten überlassen, daß dieser damit allein in Rechtsbeziehungen zum Verpächter tritt, mit der Folge, daß die Rechte aus dem Jagdpachtvertrag nicht übertragbar und als "zweckgebundener Anspruch" gemäß ZPO § 851 Abs 1 unpfändbar ist.

2. Aus der Erteilung einer Jagderlaubnis kann weder eine Rechtsübertragung noch eine daraus herzuleitende Pfändbarkeit des Jagdausübungsrechtes hergeleitet werden.

3. Das Jagdausübungsrecht ist auch dann unpfändbar, wenn der Verpächter einer Unterverpachtung zugestimmt hat; denn auch bei einer Unterverpachtung bleibt das Pachtverhältnis zwischen Verpächter und Unterpächter unter gleichzeitigem Ausscheiden des Pächters aus dem Vertrage.

4. Eine Jagderlaubnis ist als Ausschluß des Jagdausübungsrechtes ebenso wie dieses selbst und das Jagdpachtrecht unpfändbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1729784

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