Verfahrensgang

AG Göppingen (Entscheidung vom 23.04.2010; Aktenzeichen 7 C 115/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.11.2011; Aktenzeichen XI ZR 370/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 23.04.2010 -Az. 7 C 115/10- wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2996 EUR

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Rückerstattung von Geldbeträgen wegen Belastungsbuchungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Daten der Visa-Kreditkarte des Beklagten.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzungen sind nachfolgend aufgeführt. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung und verfolgt seinen Klageabweisungsantrag mit der Berufung weiter. Er wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag aus erster Instanz und rügt, dass sich das Amtsgericht damit nicht vollständig auseinandergesetzt habe.

Rechtsfehlerhaft führe das Amtsgericht aus, dass dem Bekl. die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelungen sei, da offen bleibe, ob die Darstellung des Bekl. zu seinem Ausflug auf die Reeperbahn überhaupt zutreffen könne. Das Amtsgericht habe übersehen, dass ein Kreditkartenunternehmen darlegen und beweisen müsse, dass die abgerechneten Umsätze von dem berechtigten Kreditkarteninhaber veranlasst worden seien. Ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht, wenn mehrere plausible Geschehensabläufe denkbar seien und insbesondere nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kreditkarte missbraucht worden sei. Vorliegend dränge sich die Möglichkeit des Kartenmissbrauchs allein schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der streitgegenständlichen Belastungsbuchungen von sechs mal 500 EUR und der im gleichen Zeitraum darüber hinaus vier zusätzlichen, abgelehnten Autorisierungsversuche innerhalb von weniger als 60 min auf. Dass die vom Bekl. am mobilen Kartenterminal eingesetzte Kreditkarte kopiert und die zugehörige PIN ausgespäht worden sei, sei nach dem beschriebenen Sachverhalt ein plausibler Geschehensablauf.

Indem der Beklagte die persönliche Identifikationsnummer in das mobile Kartenterminal eingegeben habe, habe er seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten nicht verletzt. Rechtsfehlerhaft führe das Amtsgericht aus, dass die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten unterstellt, dem Beklagten auch eine grob fahrlässige Verletzung einer Geheimhaltungspflicht zu unterstellen wäre, weil er keinen schriftlichen Beleg für seine angebliche Zahlung erhalten habe. Dieser Umstand begründe keinen Verdacht der Verletzung vertraglicher Geheimhaltungspflichten. Als er die PIN-Nummer in das mobile Kartenterminal eingegeben habe, habe er noch nicht wissen können, dass er anschließend keinen schriftlichen Zahlungsbeleg erhalte.

Die Behauptungen der Klägerin, dass der Beklagte seine Karte und seine PIN freiwillig ausgehändigt habe oder dem Beklagten die Originalkarte vorübergehend entwendet worden sei, während er die Dienstleistungen der Damen entgegengenommen habe, seien durch nichts belegte Spekulationen.

Nach Ziffer 10.1 der Bedingungen für das Spezial-Goldcard Set sei die vertragliche Schadensersatzhaftung des Beklagten auf maximal 50 EUR begrenzt. Außerdem habe die Klägerin dem Bekl. einen Kreditrahmen von 4000 EUR aufgedrängt und hierdurch erst die Belastung von in der Summe 3000 EUR durch die streitgegenständlichen Kreditkarteneinsätze ermöglicht. Gemäß Ziffer 9.1 der Bedingungen für das Spezial-Goldcard Set bestehe eine vertragliche Abrede über die Höhe des kalendertäglich festgelegten Höchstbetrages für Bargeldauszahlungen in Höhe von 1000 EUR. Dagegen habe die Klägerin verstoßen, indem sie am 12.08.2009 und am 13.08.2009 jeweils Bargeldauszahlungen in der Summe von 1500 EUR zugelassen habe.

Der Beklagte beantragt,

das am 23.04.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Göppingen - Az. 7 C 115/10- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins darauf schließen lasse, dass ein Dritter nach der gegebenenfalls auch nur vorübergehenden Entwendung der Kreditkarte von der PIN der Karte nur deshalb Kenntnis habe erlangen können, weil diese vom Karteninhaber gemeinsam mit der Karte aufbewahrt worden sei oder er vor der Entwendung der Karte mit der Geheimnummer in sonstiger Weise sorgfaltswidrig umgegangen sei. Die in der Berufungsbegründung angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts seien daher nur hilfsweiser Natur.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Kl. hat einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der PIN durch den Beklagten. Der für die Klägerin sprechende Beweis des ersten Anscheins wurde vom Bekl. nicht er...

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