Verfahrensgang

AG Tübingen (Aktenzeichen 9 C 389/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.09.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1059/00)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluß vom 24. März 2000 ist

unzulässig.

 

Gründe

1. Mit der Gegenvorstellung können grundsätzlich nur Entscheidungen zur Überprüfung des entscheidenden Gerichts gestellt werden, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Zöller-Gummer, 21. Aufl., § 567 RdNr. 24). Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine solche Entscheidung (Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., vor § 322 RdNr. 9; MüKO, § 238 ZPO, RdNr. 14; BAG NJW 72, 1684; RG JW 31, 1808), Weshalb eine Gegenvorstellung nicht zulässig ist.

2. Unabhängig davon hält die Kammer ihre Entscheidung vom 24. März 2000 nach wie vor für richtig.

Zwar hat das BVerfG (NJW 95, 1210) wegen des gesetzlichen Monopols der Deutschen Bundespost ausgesprochen, daß eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost den Parteien als Verschulden nicht angerechnet werden dürfe. Der Bürger dürfe darauf vertrauen, daß die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung heute noch so aufrechterhalten werden kann. Auch der BGH geht jedoch hiervon in seiner Entscheidung am 6. Mai 1999 (BGH NJW 99, 2118) aus.

Entscheidend ist jedoch, daß der Berufungsführer im vorliegenden Fall glaubhaft machen muß, daß die Fristversäumnis nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Diese Glaubhaftmachung hat der Berufungsführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Auch mit den Angaben der Deutschen Bundespost zur Zuverlässigkeit der Auslieferung am nächsten Werktag scheint dies für das Wochenende nicht ausreichend glaubhaft.

Die Erklärungen der Deutschen Bundespost über die normalen Postlaufzeiten mögen für die Zustellung unter der Woche ausreichend und zutreffend sein. Sie reichen jedoch nicht aus, glaubhaft zu machen, daß tatsächlich am Wochenende dieselben Beförderungszeiten eingehalten werden. Die Auskunft ist insofern auch nicht ausreichend spezifiziert. Auch die Entscheidung BGH NJW 99, 2118 betrifft einen Fall, bei dem die Zustellung während der Woche erfolgen sollte, nicht jedoch am Wochenende.

Ein besonderes Risiko der Fristwahrung besteht bei einer Versendung eines Schriftsatzes, der am Montag bei Gericht einzugehen hat. In einem solchen Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Dies bereitet auch keinerlei größere Schwierigkeiten, zumal im heutigen Geschäftsbetrieb eine kurzfristige Übermittlung per Telefax keinerlei Probleme mehr bereitet.

 

Unterschriften

Molter, Dr. Erchinger, Barth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1697036

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