Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Schlechterstellung von Gläubigern durch einen Schuldenbereinigungsplan. Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ersetzung des Schuldenbereinigungsplanes durch Zustimmung. Rückschlagsperre. Pfändung von Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis

 

Normenkette

InsO §§ 305, 307 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 309 Abs. 1 Nr. 2, § 114 Abs. 3, § 6; ZPO § 832; InsO §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3, § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Trier (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 21 IK 96/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen IX ZB 148/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 4), Rechtsanwalt JR. Schmitt als Insolvenzverwalter der Firma BHS Kirchen GmbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 09.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin hat mit am 21.06.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO beantragt. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO hat sie einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt; diesem Plan haben der Gläubiger zu 1) ausdrücklich und die Gläubiger zu 2) und 3) gemäß § 307 Abs. 2 InsO zugestimmt. Der Gläubiger zu 4) und Beschwerdeführer, dessen Forderung sich auf etwa 8 % der Ansprüche der Gläubiger zu 1) bis 4) beläuft, hat dem Schuldenbereinigungsplan mit Schriftsatz vom 17.08.2004 widersprochen. Durch Beschluss vom 21.06.2004 hat das Amtsgericht Trier Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt.

Der Gläubiger zu 4) hat im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Antragstellerin bereits seit dem Jahr 2001 gepfändet. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Trier vom 21.06.2004 ist die Gehaltspfändung eingestellt.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stünde. Daher sei das Insolvenzgericht nicht befugt, seinen Widerspruch gegen den Insolvenzplan durch Zustimmung zu ersetzen (§ 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Schlechterstellung begründet der Gläubiger zu 4) wie folgt:

Nach dem Schuldenbereinigungsplan müsse er auf Ansprüche aus in der Zwangsvollstreckung erworbenen Sicherheitsrechten verzichten da der Schuldenbereinigungsplan die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend die Gehaltsforderung der Antragstellerin zum 01.08.2004 vorsehe. Dem gegenüber werde er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 114 Abs. 3 InsO erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalte er somit die gepfändeten Gehaltsansprüche für einen Zeitraum von 10 bis 11 Monaten zusätzlich. Der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Trier vom 21.06.2004 erfasse das entstandene Pfändungspfandrecht nicht. § 21 Abs. 3 Nr. 3 InsO erlaube nicht die Aufhebung einer erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Vielmehr regele § 114 Abs. 3 InsO für das Verbraucherinsolvenzverfahren abschließend die Wirksamkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Um den Nachteil zu beseitigen hätte im Schuldenbereinigungsplan für den Fortfall des Pfändungspfandrechts ein Zeitpunkt festgelegt werden müssen, der dem der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans entspreche.

Die Antragstellerin ist demgegenüber der Ansicht, der Gläubiger zu 4) werde durch den Schuldenbereinigungsplan nicht benachteiligt. Wenn der Gläubiger zu 4) das Verfahren nicht verzögert hätte, wäre der Schuldenbereinigungsplan etwa im August 2 004 zu Stande gekommen (§ 308 ABs. 1 InsO). Der Gläubiger zu 4) handele treuwidrig, wenn er aus der auf seinem Verhalten beruhenden Verfahrensverzögerung Vorteile herleiten wolle.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.12.2004 hat das Amtsgericht Trier die Einwendungen des Gläubigers zu 4) gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt (§ 309 Abs. 1 InsO). Hiergegen richtet sich die rechtzeitige sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 4).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 6 InsO zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 4) ist sachlich nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Einwendungen des Gläubigers zu 4) gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt.

Zwar verliert der Gläubiger zu 4) nach dem Schuldenbereinigungsplan ab 01.08.2004 das Pfändungspfandrecht an dem Gehaltseinkommen der Antragstellerin. Würde demgegenüber ein Insolvenzverfahren durchgeführt, wäre die Wirksamkeit der im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verfügungen über die Bezüge der Antragstellerin gemäß § 114 Abs. 3 InsO erst auf den zurzeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bzw., wenn die Eröffnung nach dem 15. Tag eines Monats erfolgt,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge