Rechtskräftig

 

Nachgehend

OLG München (Urteil vom 16.11.2018; Aktenzeichen 10 U 1885/18)

 

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.332,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 25 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.08.2015 in Neubeuern.

Der Kläger kam mit seinem Fahrrad zu Sturz, als die Beklagte zu 2) unter Vorfahrtsmissachtung auf die vom Kläger befahrene bevorrechtigte Straße fuhr.

Die Haftung der Beklagten zu 2) als Fahrerin, des Beklagten zu 1) als Halter und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen … sind unstreitig.

Die Beklagte zu 3) hat vorgerichtlich einen Betrag von 1.500,00 EUR für den Schaden des Fahrrades an den Kläger gezahlt.

Der Kläger trägt vor, dass er durch den Unfall verletzt worden sei. Der rechte Fuß habe geblutet, sei angeschwollen und geschürft gewesen. Ebenfalls sei das rechte Knie angeschwollen. Da der Kläger bereits einen einwöchigen Italienurlaub gebucht hatte, sei er vor dem Urlaub nicht mehr zum Arzt gegangen. Es habe sich dann infolge dauerhafter Beschwerden herausgestellt, dass er eine Lendenwirbelsäulenproblematik habe. Die unfallbedingten Verletzungen ergäben sich aus den Schreiben der Kernspintomographie im Aicherpark vom 26.11.2015 (Anlage K 6) und der Patientendokumentation vom 19.11.2015 (Anlage K 5).

Infolge der körperlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger auch Kosten für die Kernspintomographie in Höhe von 815,71 EUR, der Firma … über 40,74 EUR, des Dr. … über 38,87 EUR und des … Zentrum … über 258,65 EUR tragen müssen.

Daneben sei bei dem Unfall das Fahrrad des Klägers, das er ca. 2012/2013 zu einem Preis von 7.500,00 EUR neu gekauft habe, beschädigt worden. Die erforderlichen Reparaturkosten würden 3.832,85 EUR betragen. Insbesondere komme eine Verweisung des Klägers auf die Abrechnung als Totalschaden mit dem beklagtenseits vorgestellten Wiederbeschaffungswert 1.600,00 EUR abzüglich Restwert 100,00 EUR, insgesamt 1.500,00 EUR Fahrradschaden nicht in Betracht. Der Kläger habe sich kein neues Rennrad kaufen wollen, da das verunfallte einen technischen Stand aufweist, der dem aktuellen entspreche. Technische Neuerungen gäbe es praktisch nicht. Für Rennräder dieser Klasse gebe es auch keinen Gebrauchtmarkt. Darüber hinaus seien die Rahmenhöhen sehr spezifisch, so dass auch aus diesem Grund kein gebrauchtes, dem beschädigten des Klägers gleichwertiges oder identisches Rennrad beschafft werden könne. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis sei daher möglich, auch weil der Kläger mit dem verunfallten Fahrrad auch einen ideellen Wert verbinde.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.486,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.332,85 EUR seit 23.03.2016 und aus 895,32 EUR seit 15.04.2016 und aus 258,65 EUR seit 07.05.2016 zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Kosten für die außergerichtliche Regulierung in Höhe von 566,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2015 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie bestreiten, dass der Kläger bei dem bei dem Unfall verletzt worden sei. Soweit der Kläger materielle Ansprüche geltend mache, komme eine Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht in Betracht. Es sei von einem Zeitwert des klägerischen Fahrrads vor dem Unfallereignis von 1.600.00 EUR und von einem Fahrradrestwert des Fa...

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