Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden – einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, öder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten,

Werbung an Privatleute über E-Mail ohne vorherige Zustimmung der betreffenden Personen zu senden.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 13.10.97, bei Gericht eingegangen am 14.10.97, gegen die Antragsgegnerin wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt und den hierzu vorgetragenen Sachverhalt wie folgt glaubhaft gemacht: Die. Antragsgegnerin hat unverlangt Werbematerial an einem E-Mail-Privatanschluß übermittelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Antrag, der in Abdruck Bestandteil dieses Beschlusses ist, verwiesen. Aufgrund dieses glaubhaft gemachten Sachvortrages steht dem Antragsteller der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. § 935 ZPO; §§ 13, 24, 25, 27, 1 UWG

Wegen Dringlichkeit hat gemäß §§ 937 Absatz 2, 944 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen über den Antrag entschieden, weil die Entscheidung nicht ohne erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers bis zum nächsten Kammertermin aufgeschoben werden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI858243

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