Leitsatz (redaktionell)
Im gewerblichen Mietverhältnis besteht ohne entgegenstehende Vereinbarung der Parteien keine Verpflichtung des Vermieters, die vom Mieter geleistete Kaution von seinem Vermögen getrennt, konkurssicher anzulegen. Mit Erhalt der Barkaution erwirbt der Vermieter - sofern er nicht vertraglich zur getrennten Anlage verpflichtet ist - die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die Barkaution und darf sie sogar für eigene Zwecke einsetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI538217 |
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