Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst.

3. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von jeweils 3.900,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeitragsteilen, §§ 823 Abs. 2 BGB, 529 RVO) geltend.

Die Beklagten waren Geschäftsführer …. Diese war die persönlich haftende Gesellschafterin der im August 1981 in Konkurs gefallenen Firma … Die Beklagten zogen sich im Jahr 1978 aus der aktiven Geschäftsführung zurück, blieben aber formell noch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsleitung wurde von einem weiteren Geschäftsführer, … dem der Streit verkündet wurde, wahrgenommen.

Mit Wirkung vom 1. Juni 1981 wurde der Unternehmensbereich Apparatebau/Oberflächentechnik der … von der neu gegründeten Firma … übernommen. Gleichzeitig wechselte der Mitgeschäftsführer … zur … über; er wurde mit Wirkung vom 31.5.1981 als Geschäftsführer der … abberufen.

Ab 1. Juni 1981 betrieben die Beklagten zusammen mit der …, Unternehmensberatung, die Liquidation des Restbetriebs. Vor dessen Stillegung mußte die … Konkurs anmelden. Nach Konkurseröffnung hat der Konkursverwalter an die Klägerin aufgrund eines Leistungsbescheids vom 21.8.1981 noch ausstehende Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von DM 430.381,70 als „Masseschuld” geleistet, die von der Klägerin aber auf Verlangen des Konkursverwalters (nach Veröffentlichung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 14.12.1982) wieder zurückgezahlt worden sind.

Die Klägerin läßt vortragen:

Die Beklagten hätten als verantwortliche Geschäftsführer vorsätzlich Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate Mai und Juni 1981 von den Gehältern der Arbeiter und Angestellten einbehalten, jedoch nicht abgeführt. Die nicht rechtzeitige Abführung sei ursächlich für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Die Beklagten seien deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 529 RVO zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Klägerin sei ermächtigt, diesen Schadenersatzanspruch als eigenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. § 529 RVO sei als Schutzgesetz für die Einzugsstelle zu sehen.

Im Monat Mai seien 102.490,07 DM, im Monat Juni 1981 DM 17.113,63 an Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen angefallen. Die Höhe dieser Beiträge ergebe sich aus der Beitragsmeldung der späteren Gemeinschuldnerin. Diese Forderungen kannten vom Konkursverwalter nicht mehr beglichen werden. Sollte dennoch eine quotenmäßige Ausbezahlung durch den Konkursverwalter erfolgen, so würde die Klägerin nach § 366 Abs. 2 BGB von den ausstehenden Gesamtversicherungsbeiträgen in Höhe von 430.000,– DM zuerst Arbeitgeberanteile mit dieser Zahlung verrechnen, da diese die geringste Sicherheit auf Befriedigung versprächen.

Der Konkursverwalter habe zwar bereits auf die im Streit befindliche Forderung in voller Höhe geleistet, die Klägerin sei aber berechtigt und verpflichtet gewesen, diesen Geldbetrag zurückzubezahlen. Die ursprüngliche Forderung (Zahlung von Arbeitnehmeranteilen) habe durch die Konkurseröffnung eine andere rechtliche Dimension erlangt, da diese sich nach Konkurseröffnung in eine Konkursforderung oder Masseschuld gewandelt habe. Die Klägerin habe durch Leistungsbescheid vom Konkursverwalter die Tilgung einer Masseschuld gefordert. Der Konkursverwalter habe in irrtümlicher Annahme, er tilge eine Masseschuld, geleistet. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nunmehr den Charakter einer Masseschuld verneint, habe sich bei beiden Teilen die Erkenntnis eingestellt, daß der Konkursverwalter von Anfang an nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei und er deshalb im Rahmen des Konkursverfahrens ohne Rechtsgrund geleistet habe. Außerdem sei der Leistungsbescheid der Klägerin von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Rückgewähr der Leistung an den Konkursverwalter sei wegen des Rückgewähranspruches des Konkursverwalters nach § 812 BGB erfolgt und der rechtswidrige Leistungsbescheid sei damit konkludent zurückgenommen worden.

§ 222 Abs. 2 BGB könne als Rechtsanalogie für andere Fälle mangelnder Durchsetzbarkeit nicht herangezogen werden. Diese Bestimmung könne als Ausnahmevorschrift nicht verallgemeinert werden. Eine Erfüllungswirkung sei durch die Zahlung des Konkursverwalters nicht eingetreten.

Die Beklagten seien als Geschäftsführer aus ihrer Organstellung zu keiner Zeit entlassen worden. Zumindest seien beide Beklagte auch noch 1978 für die … aktiv tätig gewesen. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 1981 hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer hätten erst im Juni 1981 nach Auswertung der Stundenabrechnungen ermittelt werden können. Im Juni 1981 seien die Beklagten auch durch ihre Stellung als Liquidatoren zur Abführung verantwortlich gewesen. Auf die fällig werde...

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