Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrags, in dem die volljährige Tochter des Versicherungsnehmers mitversichert ist, bedarf es nicht des Nachweises eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes der mitversicherten Person gemäß § 205 Abs. 6 VVG. Die betroffene Mitversicherung der volljährigen Tochter betrifft keinen Fall des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG, denn die dort statuierte Verpflichtung zum Abschluss und zum Aufrechterhalten einer Krankheitskostenversicherung beschränkt sich ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen.

 

Tenor

Streitwert: 10.981,94 €

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung für A. B., geboren am ..., zum bei der Beklagten geführten Krankenversicherungsvertrag der Vers.-Nr. ... mit Ablauf des 31.12.2011 beendet ist.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 837,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.

  • 3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

  • 4.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Hierzu war auch ihre Tochter A. mitversichert. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage in erster Linie die Feststellung, dass die Mitversicherung ihrer Tochter bei der Beklagten zum 31.12.2011 beendet wurde.

Die Tochter der Klägerin studierte evangelische Theologie und wurde zum 30.09.2010 exmatrikuliert (Anl. B1, Bl. 90 d.A.). Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2011 (Anl. B3, Bl. 92), dass ihre Tochter nach dem Ende des Studiums noch ein Praktikum absolviere und sie daher noch keine Bezüge beziehe, und bat darum, den Ausbildungstarif in Höhe von 125,72 € noch bis 31.08.2011 zu verlängern. Die Beklagte stimmte dem mit Schreiben vom 21.03.2011 zu und ließ der Klägerin einen Versicherungsschein vom 21.03.2011 zukommen (Bl. 95 der Akte). Danach betrug der Monatsbeitrag für die versicherte Person A. B. ab 01.01.2010 125,72 €, ab 01.09.2011 281,32 €. (Bl. 95 der Akte).

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 09.07.2011 die Krankenversicherung für ihre Tochter - mit deren Kenntnis und Einverständnis - zum 15.09.2011, da diese ab diesem Zeitpunkt selbst erwerbstätig sei.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.07.2011, dass die Kündigung nur dann wirksam werde, wenn die Klägerin innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens einen Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung einreiche. Mit Schreiben vom 08.09.2011 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass ihre Tochter Beihilfe von der Kirche i.H.v. 50 Prozent der Krankheitskosten erhalte und legte außerdem eine Bescheinigung des ...vereins ... vom 01.09.2011 vor (Anl. B7, Bl. 113 der Akte).

Vereinszweck des ...vereins ist unter anderem die brüderliche Fürsorge im Wege der Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen durch Beratung und einmalige oder wiederholte Leistungen im Krankheitsfalle. Nach § 21 der Satzung des ...vereins (Bl. 57 d.A.) entscheidet der Vorstand über die Gewährung von Leistungen des Vereins nach billigen Ermessen:

"Dabei sind die für die persönliche Steuerbefreiung des Vereins als Berufsverband maßgeblichen steuerlichen Voraussetzungen zu beachten, insbesondere die Wahrung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen und allen Angehörigen der evangelischen Pfarrerschaft eigentümlichen Interessen. Die Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen kann kein Rechtsanspruch gegen den Verein begründet werden."

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 28.09.2011 darauf hin, dass eine Kündigung frühestens zum 31.12.2011 möglich sei, und dies auch nur dann, wenn die Klägerin bis 31.12.2011 nachweise, dass sie auch über die Beihilfe der Kirche hinaus versichert sei. Mit Schreiben vom 04.10.2011 legte die Klägerin der Beklagten eine Bescheinigung vor, wonach ihre Tochter ab 15.09.2011 ein Beschäftigungsverhältnis als Vikarin im Dienste der evangelischen Kirche begonnen habe und dass sie darüber hinaus beim ...verein krankenversichert sei. Mit Schreiben vom 07.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die eingereichten Unterlagen nicht zum Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügten, weshalb sie einer Vertragsbeendigung nicht zustimmen könne.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2011 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, schriftlich zu erklären, dass die Krankenmitversicherung betreffend der Tochter mit Ablauf des 31.12.2011 beendet sein würde. Die Beklagte gab eine solche Erklärung nicht ab.

Ab 15.09.2011 buchte die Beklagte monatlich als Pr...

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