Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Nürtingen (Aktenzeichen 22 C 2637/85)

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in geringem Umfang Erfolg.

Die Beklagten sind berechtigt, wegen der unzumutbar aufgerauhten Badewanne die Miete um monatlich 25,– DM zu mindern (§ 537 BGB). Soweit die einbehaltenen Beträge darüber hinausgehen, ist der Anspruch der Klägerin auf rückständige Miete begründet (§ 535 BGB).

Die monatliche Miete für die Wohnung der Beklagten beträgt wie durch Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.9.1985 (21 C 198/85) rechtskräftig festgestellt 793,– DM. Von dieser Miethöhe ist eine Minderung abzusetzen, soweit behebbare Mängel vorliegen, die in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallen.

Solche Mängel können nur bezüglich der Badewanne festgestellt werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Badewanne ganz gewöhnlich rauh und zur vertragsgemäßen Benutzung nicht mehr geeignet. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Mangel auf einer schlechten Qualität der Badewanne beruht oder durch die Vermieter schon geschaffen worden ist, fällt der Mangel in den Verantwortungsbereich der Klägerin (Rechtsentscheid OLG Karlsruhe, NJW 1985, 142). Der

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gericht keinen Grund.

Soweit ein brauner Streifen am Balkongeländer gerügt wird, liegt kein Mangel vor. Hier handelt es sich um eine dem Alter des Hauses entsprechende Erscheinung, die ohne Auswirkung auf den Nutzwert der Wohnung ist. Soweit die Wohnungstüre nicht ganz dicht abschließt, liegt nur eine unerhebliche Beeinträchtigung vor, die keine Minderung begründet (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Beklagten haben in der Zeit zwischen Februar 1985 und Januar 1986 für elf Monate die Miete um 11 × 158,60 DM = 1744,60 DM gemindert. Begründet ist die Minderung jedoch nur in Höhe von 11 × 25,– DM = 275,– DM.

Somit beträgt der Mietrückstand für diese Zeit 1469,60 DM. Die Minderungsbeträge für die anschließende Zeit sind, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

 

Unterschriften

gez. Unterschriften

 

Fundstellen

Dokument-Index HI933106

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