Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 29/09)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2 600,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17 805,38 Euro,

ab mündlicher Verhandlung: bis 4 500,00 Euro

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte an die … ein Gerät Xerox Docu Colour 1632 verleast. Im August 2004 kündigte sie den Leasingvertrag wegen Zahlungsrückstandes mit der zweiten und dritten Quartalsrate 2004. Mit der Klage forderte die Klägerin vom Beklagten als Mitgesellschafter das rückständige Leasingentgelt von 2 513,96 Euro, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages für die vertragliche Restlaufzeit bis zum 30.06.2008 in Höhe von 15 230,88 Euro sowie Sicherstellungskosten von 397,50 Euro zuzüglich Verzugszinsen bis 31.12.2007 von 430,88 Euro und abzüglich einer erhaltenen Zahlung von 615,54 Euro.

Mit Beendigung eines Schuldenbereinigungsverfahrens des Beklagten, der Mitgesellschafter der … war, durch Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 15.08.2008 (Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger) und vom 29.09.2008 (Feststellung des Schuldenbereinigungsplans) beantragt die Klägerin nun die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, bis zu der Feststellung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleiches im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfaltete, sei sie nicht gehindert gewesen, ihren durch Mahnbescheid vom 13.12.2004 geltend gemachten Anspruch zu begründen. Der Beklagte hätte den Widerspruch gegen den Mahnbescheid, nachdem er die Forderung in der Sache nicht bestritten hat, zurücknehmen können.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, der Klägerin habe es vor ihrer Erledigungserklärung am Rechtsschutzinteresse für die Klage (Anspruchsbegründung) gefehlt. Im Insolvenzverfahren des Beklagten habe die Klägerin im Januar 2008 den Schuldenbereinigungsplan mit Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger, u.a. der Klägerin, durch das Insolvenzgericht, dem am 15.08.2008 stattgegeben wurde, erhalten. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Schuldenbereinigungsplans als Vergleich nach § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO hätten am 10.07.2008 vorgelegen. Bereits am 03.01.2008 habe die Klägerin vom Schuldenbereinigungsverfahren und seinem Anerkenntnis des Betrages von 18 939,83 Euro erfahren. Ihr habe seitdem bewusst sein müssen, dass die Angelegenheit durch gerichtlich festzustellenden Schuldenbereinigungsplan erledigt wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den nach §§ 309 Abs. 1 Satz 1, 308 Abs. 1 Satz 2 InsO angenommenen Schuldenbereinigungsplan erledigt hat, ist nach §§ 256, 264 Ziff. 3 ZPO zulässig und begründet: Als die Klägerin im Dezember 2004 den Mahnbescheid über 17 805,38 Euro beantragt hat, und auch noch bei der Anspruchsbegründung im Juli 2008 in Höhe von 18 573,22 Euro, war die Forderung der Klägerin begründet und wurde auch zu Recht noch prozessual geltend gemacht.

1.1.

Die Klägerin hatte Anspruch auf rückständiges Leasingentgelt in Höhe von 2 513,96 EUR und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrage für die vertragliche Restlaufzeit bis zum 30.06.2008 in Höhe von 15 230,88 EUR,

wobei die ausstehenden Raten mit dem Refinanzierungszins von 3,78 % abgezinst worden sind. Als Folge des Zahlungsverzuges und der dadurch veranlassten außerordentlichen Kündigung hatte der Beklagte auch Sicherstellungskosten von 397,50 EUR zu erstatten. Die Verzugszinsen bis zum 31.12.2007 beliefen sich auf 430,88 EUR.In Abzug zu bringen war eine Zahlung von 615,54 EUR.

Einen Verwertungserlös des Gerätes, der anzurechnen wäre, hatte die Klägerin nicht erzielt (vgl. BGH NJW 1985, 1539, 1544; WM 1990, 2043, 2046).

1.2. Das bereits laufende Schuldenbereinigungsverfahren nach § 305 ff InsO, dem die Klägerin nicht zustimmte, hinderte die Klägerin im Juli 2008 nicht an der prozessualen Weiterverfolgung ihres Anspruchs mit der Anspruchsbegründung nach vorausgegangenem Mahnbescheid vom Dezember 2004. Eine Unterbrechung des Zivilverfahrens wie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO tritt im Schuldenbereinigungsverfahren nach §§ 305 ff InsO nicht ein. Auch wenn der Beklagte die Forderung nicht mehr bestritten hat, so hat er doch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zurück genommen. An einer Titulierung ihres Anspruchs war die Klägerin nicht gehindert.

Die Hauptsache hat sich erst durch den im August 2008 nach §§ 308 Abs. 1, 309 Abs. 1 Satz 1 InsO a...

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