Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts … 22.09.2017, Az. 3 C 331/17 WEG, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.03.2017 unter Tagesordnungspunkt 3 wird hinsichtlich der Position „Heizung / Wasser Heizkostenabr.” in den Einzelabrechnungen für das Jahr 2016 für ungültig erklärt.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Kläger 70 % und die Beklagten 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig volstreckbar.

Streitwert für beide Instanzen: Jeweils bis 8.000,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.03.2017 unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss, mit dem die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen des Hausgeldes vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 genehmigt wurden.

Hierzu bringen die Kläger vor, dass die hier vorgenommene Aufteilung der Heizkosten und Warmwasserkosten zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Quadratmeter Nutzfläche der Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 der Teilungserklärung vom 17.02.1988 widerspreche. Danach seien die Betriebskosten unter anderem für Heizung und Wasser allein nach Verbrauch abzurechnen.

Auch wenn die Regelung nach ihrem Wortlaut voraussetze, dass „keine getrennten Messeinrichtungen vorhanden” seien, sei sie dahingehend zu verstehen, dass wenn – wie vorliegend – getrennte Messeinrichtungen vorhanden seien, allein nach diesen Messeinrichtungen und mithin zu 100 % nach Verbrauch abzurechnen sei, wie dies in den vergangenen Jahren bis einschließlich der Abrechnung für das Jahr 2013 auch erfolgt sei. Soweit ab dem Jahr 2014 eine Änderung des Verteilungsschlüssels vorgenommen werde, wobei neben dem Verbrauch auch zu 30 % die Nutzfläche berücksichtigt werde, hätte es eines Dauerbeschlusses der Wohnungseigentümer bedurft, der nicht inzident durch bloße Genehmigung der Heizkostenabrechnung mit dem entsprechenden Verteilungsschlüssel gefasst werden könne. Zudem wäre durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu regeln gewesen, welche Flächen gemäß der durch die Heizkostenverordnung gesetzten Möglichkeiten für die Abrechnung zugrundezulegen sei. Auch seien die Flächen in der streitgegenständlichen Jahresabrechnung 2016 nicht richtig erfasst Maßgeblich seien nicht die Flächenberechnungen nach der Teilungserklärung, sondern die durch die mittlerweile erfolgten unstreitigen Anbauten neu entstandenen Flächen. Darüber hinaus sei in der Abrechnung zu beanstanden, dass die Summe der Einzelzähler für die jeweiligen Reihenhäuser – zusätzlich erfasst durch einen Sammelzähler für die Häuser A und B und einen weiteren Sammelzähler für die Häuser C, D und E – nicht der durch den Gesamtzähler ausgewiesenen Menge entspreche.

Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt (Bl. 5 d.A.):

Der in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.03.2017 der Wohnungseigentü mergemeinschaft … zu TOP 3 (Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung 2016 und der Einzeljahresabrechnungen 2016) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die Regelung in § 6 der Teilungserklärung nicht in der Weise für auslegungsfähig, dass damit bei vorhandenen Messeinrichtungen allein nach Verbrauch abgerechnet werden müsse. Wie die Kosten zu verteilen seien, wenn Messeinrichtungen vorhanden seien, sei in § 6 Abs. 1 S. 2 der Teilungserklärung nicht geregelt. Unter diesen Umständen sei die Heizkostenverordnung ohne weitere Beschlussfassung anwendbar, weshalb der in der streitgegenständlichen Jahresabrechnung gewählte Verteilungsschlüssel von der Heizkostenverordnung gedeckt sei.

Einen Grundlagenbeschluss hätten die Kläger nicht verlangt. Wegen des Rückwirkungsverbots gem. § 6 Abs. 4 Heizkostenverordnung könne ein solcher Beschluss auch nur für die Zukunft gefasst werden. Da bislang die maßgeblichen Flächen nicht einvernehmlich neu bestimmt worden seien, seien die aus der Teilungserklärung sich ergebenden Flächen zugrundezulegen. Dass die Summe der Messergebnisse aus den Einzelzählern der jeweiligen Einheiten nicht der Summe des Gesamtzählers entspreche, erkläre sich aus Differenzen zwischen den einzelnen Mengensummen der Mengenzähler, die aus technischen Gründen nicht völlig identisch seien. Schließlich sei festzuhalten, dass die von den Klägern gerügte Fehlerhaftigkeit der Abrechnung für das Jahr 2016 sich allein auf die Einzelabrechnungen beziehen könne.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 314 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung wenden sich die Kläger unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen das Urteil des Amtsgerichts.

Die Kläger beantragen:

Das Urteil des Amtsgerichts … 22.09.2017 (AZ: 3 C 331/17 WEG) wird abgeändert. Der in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.03.2017 der Wohnung...

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