Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe. Anwaltsbeiordnung im Mahnverfahren

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 27.01.1993)

 

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart – Mahnabteilung – vom 27. 01.1993 wird

zurückgewiesen.

Beschwerdwert: bis DM 300,–.

 

Gründe

1. Nachdem das Mahngericht auf Antrag des von einem Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller am 14.01.1993 einen Mahnbescheid bezüglich „Schadensersatz aus Vorfall vom 18.03.1992” gegen den Antragsgegner erlassen hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners auf dem vorgesehenen Formblatt am 21./22.01.1993 Widerspruch eingelegt und zugleich unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners Prozeßkostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung für das Mahnverfahren beantragt.

Mit Beschluß vom 27.01.1993 hat der Rechtspfleger des Mahngerichts dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt mit der Begründung, die Einlegung eines Widerspruchs auf einem Vordruck könne auch einem juristischen Laien zugemutet werden. Mit Schriftsatz vom 20.04.1993 wendet sich der Antragsgegner gegen die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung, da ihm als „jugoslawischem Staatsangehörigen” die sachgerechte Ausfüllung des Widerspruchsformulars nicht zugemutet werden könne; vor allem gehe es aber um die – durch die Gebühr des § 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO mit abgegoltene – Beratung, ob überhaupt Widerspruch eingelegt werden solle.

Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist das Verfahren an das Streitgericht abgegeben worden, in dem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.06.1993 Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Streitverfahren gestellt hat, worüber derzeit noch nicht entschieden ist. Der Amtsrichter beim Mahngericht in Stuttgart hat der Erinnerung nicht abgeholfen, weil eine Anwaltsbeiordnung für die Widerspruchseinlegung im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen sei. Im Hinblick auf die Anrechnung der Widerspruchsgebühr auf die Prozeßgebühr im Streitverfahren sei auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren zweifelhaft.

2. Das infolge der Nichtabhilfe als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragsgegners ist zwar zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.

Dabei scheitert das Rechtsmittel nach Ansicht der Kammer nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Es ist weithin anerkannt, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Mahnverfahren einerseits und das Streitverfahren andererseits gesondert zu erfolgen hat (vgl. Zöller/Philippi, 18. Auf. 1983, Rn. 16 zu § 119 ZPO; Thomas/Putzo, 18. Auf. 1993, Rn. 12 vor § 688 ZPO; Münch Komm/Wax, 1992, Rn. 9 zu § 114, Rn. 16 zu § 119 ZPO; Wielgoß, NJW 91, 2070, 2071; a.A. Baumbach/Hartmann, 51. Aufl. 1993, Rn. 40 zu § 119 ZPO). Da bei Einlegung des Widerspruchs weder gesichert ist, daß es notwendigerweise zu einem Streitverfahren kommt, noch, daß ein Prozeßkostenhilfeantrag im Streitverfahren positiv beschieden wird, da also die Anrechnungsvorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO ggf. auch nicht zum Zuge kommt, kann das Rechtsschutzbedürfnis an einer Erinnerungs- bzw. Beschwerdeentscheidung bezüglich der Ablehnung der Anwaltsbeiordnung im Mahnverfahren nicht in Abrede gestellt werden.

3. Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung zu Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgelehnt.

a) Für das Mahnantragsverfahren hat die Kammer bereits wiederholt entschieden, daß regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist, selbst dann nicht, wenn der Antragsteller als Ausländer Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat (z.B. Beschluß vom 31.10.1988, 2 T 767/88). Die Überwindung von Sprachproblemen ist in erster Linie Sache eines Dolmetschers, nicht aber eines Rechtsanwalts; eine eventuelle vorherige Rechtsberatung fällt in den Anwendungsbereich des Beratungshilfegesetzes. Hinzu kommt, daß im Mahnantragsverfahren die nach § 114 ZPO zu prüfende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht geprüft werden kann. Da ein – richtig ausgefüllter – Mahnantrag immer „Erfolg” hat, indem das Mahngericht den beantragten Mahnbescheid zu erlassen hat, könnte eine „arme” Partei die Prüfung der Erfolgsaussicht zumindest für die Prozeßgebühr immer unterlaufen. Deshalb ist es ganz herrschende Meinung, daß eine Anwaltsbeordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe im Mahnverfahren nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann (Thomas/-Putzo a.a.O.; Wielgoß a.a.O.).

b) Für die Einlegung des Widerspruchs muß dasselbe sogar in verstärktem Maße gelten, denn der Widerspruch als einziger Rechtsbehelf gegen einen Mahnbescheid hat die in § 694 ff, insbesondere § 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO beschriebenen Folgen, ohne daß eine nähere rechtliche Prüfung erforderlich oder auch nur möglich ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich – entgegen dem Wortlaut der zweiten Alternative des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO – auch ni...

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