Verfahrensgang

AG Stralsund (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 51 IN 287/01)

 

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 26.2.2003 wird geändert:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 15.893,56 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Schuldnerin auferlegt.

Beschwerdewert: 5.696,45 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 26.2.2002 hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 14.022,22 EUR festgesetzt.

Als Berechnungsgrundlage hat es einen Betrag von 631.694,40 im angenommen. Es ist hierbei vom Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters abgewichen und hat den Wert der nicht im Eigentum der Schuldnerin stehenden, sondern lediglich gepachteten Betriebsimmobilie nicht berücksichtigt (Wert: 1,5 Mio. DM).

Zwar habe der BGH anerkannt, daß die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände des Schuldnervermögens in die Bemessungsgrundlage einfließen können. Dies gelte jedoch nicht für Immobilien.

Gegen den ihm am 5.3.2002 zugestellten Beschluß hat der vorläufige Insolvenzverwalter am 11.3.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß in die Berechnungsgrundlage der Grundstückswert einzubeziehen ist. Es seien jedoch nur 80 % des Wertes zu berücksichtigen (1,2 Mio. DM), da die Schuldnerin nur etwa 80 % des Grundstücks gemietet habe.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend führt es aus, daß es bereits an einer „wesentlichen” Beschäftigung des Verwalters mit den Aus- und Absonderungsrechten fehle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu unrecht den Wert des Grundstücks nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen.

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung (BGH, Beschluß vom 14.12.2000, NZI 2001, 191). Maßgeblich ist somit die sogenannte „Ist-Masse” (Uhlenbrock, in Uhlenbrock, InsO, 12. Auflage § 22 Rn. 230). Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswerten Umfang befaßt hat (BGH, a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind auch unbewegliche Sachen zu berücksichtigen. In der genannten Entscheidung hat der BGH nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen entschieden. Er hat vielmehr eine Entscheidung allgemein für Gegenstände getroffen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Entscheidung als auch aus deren Gründen.

Bei der Vergütung des Insolvenzverwalters sollen dessen Bemühungen nur insoweit durch die Bestimmung der Berechnungsgrundlage abgegolten sein, als die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nicht einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht habe oder sich in einem Mehrbetrag der Berechnungsgrundlage auswirke. Anderenfalls sei die Tätigkeit als solche besonders zu vergüten (BGH, a.a.O., S. 192).

Bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei hingegen zu beachten, daß es gerade nicht dessen Aufgabe sei, das Schuldnervermögen zu verwerten. Damit entfalle für diesen regelmäßig diejenige Tätigkeit, die gerade den Ansatzpunkt für die Vergütung des Insolvenzverwalters bilde, nämlich die Mehrung der Insolvenzmasse durch Verwertungstätigkeit. Der vorläufige Insolvenzverwalter könne in erheblichem Umfang mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten befaßt werden, indem er u.a. das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz zu sichern und zu erhalten habe. Insbesondere gegenüber Aussonderungsrechten könne der vorläufige Insolvenzverwalter etwa fortdauernde Rechte zum Besitz infolge des § 112 InsO zu prüfen haben (BGH, a.a.O., S. 192 f.). Insbesondere dieser Hinweis auf § 112 InsO zeigt, daß auch unbewegliche Gegenstände von der Entscheidung des BGH erfaßt wurden.

Sofern die Verwaltung des Aussonderungsguts den vorläufigen Insolvenzverwalter weniger belaste, sei dies nicht allgemein bei der Berechnungsgrundlage, sondern erst beim Vergütungssatz zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., S. 193). Der eingeschränkte Aufgabenkreis des vorläufigen Insolvenzverwalters sei allgemein bereits dadurch berücksichtigt, daß er regelmäßig nur 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalte. Bereits eine bloß nennenswerte Verwaltungstätigkeit sei grundsätzlich zu vergüten. Jedoch ist bei einer nicht erheblichen Tätigkeit ein Abschlag geboten, wenn der Wert gerade des belasteten Vermögens ins Gewicht falle (BGH, a.a.O., S. 194).

Letzteres war hier der Fall, sodaß ein Abschlag der üblicherweise gewährten 25 % von 5 % geboten ist, mithin 20 % der Regelvergütung anzusetzen waren.

Hieraus ergibt sich folgende Neuberechnung:

Berechnungsgrundlage:

1.831.694,40 DM

Regelvergütung...

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