Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.08.2018; Aktenzeichen III ZR 363/17)

 

Tenor

I. Die materiellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Grund eines fehlerhaften Gutachtens der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der … und der daraus folgenden rechtswidrigen Inhaftierung des Klägers wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der … werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB ab dem 15.05.2014 zu zahlen, im Übrigen wird der Klageantrag zu 2) betreffend des Schmerzensgeldes abgewiesen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der ihm durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verlust der Dienstbezüge) und durch den vorzeitigen Pensionsbezug (Kürzung der Pensionsbezüge) entstanden ist, soweit der Schaden nicht durch Dritte bereits ausgeglichen wurde.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die diesem durch das fehlerhafte Gutachten der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der … und die daraus folgende rechtswidrige Inhaftierung wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der … entstehen werden.

V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung ihrer Eintrittspflicht hinsichtlich aller bereits entstandenen materiellen Schäden und künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch ein fehlerhaftes Gutachten und eine rechtswidrige Inhaftierung wegen sexuellen Missbrauchs zulasten der … entstanden sind, in Anspruch.

Der Kläger war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004, Aktenzeichen 5 – 25/03 IV, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in allen vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen jeweils zum Nachteil der …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die Beklagte erstatte im Rahmen dieses Strafverfahrens ein gerichtliches Gutachter betreffend der Glaubhaftigkeit der Aussage des vermeintlichen Missbrauchsopfers …, wobei sie die Aussage als mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft einstufte. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 als unbegründet verworfen. Ein erster Wiederaufnahmeantrag des Klägers vom 27.06.2005 wurde durch das Landgericht Saarbrücken als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 als unzulässig verworfen (1 WS 133/05). Auch ein zweites Wiederaufnahmegesuch vom 15.12.2005 wurde als unzulässig durch das Landgericht Saarbrücken verworfen. Ebenso wurde ein drittes Wiederaufnahmegesuch vom 31.08.2011 wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde wurde schließlich unter dem 27.08.2012 durch das Saarländische Oberlandesgericht ein Beschluss zur Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen. Im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Amtsgericht Neunkirchen –Schöffengericht– wurde der Kläger schließlich am 07.11.2013 freigesprochen, nachdem die Zeugin … in der mündlichen Verhandlung die Aussage unter Bezug auf § 55 StPO verweigert hatte.

Aufgrund des Urteils der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken verbüßte der Kläger von der ausgesprochenen dreijährigen Freiheitstrafe einen Anteil von 683 Tage in mehreren verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Hierbei stand er in der internen Sozialhierarchie jeweils auf unterster Stufe, sobald seine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in der Anstalt bekannt war. Der Kläger war vielfachen verbalen Angriffen ausgesetzt. Es kam auch zu einer versuchten Körperverletzung, als ein anderer Häftling einen Holzklotz in Richtung des Kopfes des Klägers bei dessen Hofgang warf, diesen aber letztlich verfehlte. Der Kläger leidet auch heute noch unter Schlafstörungen und wird von Alpträumen heimgesucht. Er hat einen Tinnitus erlitten, der zu einem dauerhaften Rauschen im Ohr führt.

Die … erhob unter dem 30.12.2005 Klage auf Schmerzensgeld gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken (Az.: 2 O 77/05). Mit Urteil vom 13.12.2007 wies das Landgericht Saarbrücken diese Klage in erster Instanz ab, da es die Missbrauchsvorwürfe durch die Klägerin als nicht nachgewiesen ansah und insbesondere die gutachterliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der … im Rahmen des Strafverfahrens nicht teilte. Auf die Berufung der … erfolgte durch das Saarländische Oberlandesgericht (Az....

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