Verfahrensgang

AG St. Wendel (Entscheidung vom 29.05.2001; Aktenzeichen 4 C 1336/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts St. Wendel - Az.: 4 C 1336/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, auf die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Landgerichtes Saarbrücken, Az. 11 S 112/01, 11 S 144/01, 11 S 158/01, 11 S 186/01, 11 S 193/01, 11 S 241/01, 11 S 285/01 und 11 S 294/01 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2002 Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die somit zulässige Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gebietet keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das erkennende Gericht.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass zwischen den Parteien unter dem 17.09.1998 ein Vertrag über die Veröffentlichung lediglich einer Anzeige geschlossen wurde. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sich aus dem Text der mit "Anzeigenaboauftrag" überschriebenen Vertragsurkunde vom 17.09.1998 (Bl. 18 d.A.) etwas anderes ergebe, dass nämlich die Beklagte die Erscheinung von 12 Anzeigen alle 2 Monate in Auftrag gegeben habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwar mag die Vertragsurkunde vom 17.09.1998 zum Teil Hinweise darauf enthalten, dass der Auftrag nicht nur eine Einzelanzeige, sondern mehrere Anzeigen umfassen sollte. So ist die Vertragsurkunde mit "Anzeigenaboauftrag" überschrieben und im Fließtext findet sich der Satz: "Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst 12 Einzelausgaben, jeweils zum genannten Anzeigenpreis". Auch enthalten die dem Vertrag zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in ihren Ziffern 2 und 3 (Rs. Bl. 18 d. A.) Hinweise auf eine mögliche Abobeauftragung.

Auf diese Vertragsregelungen vermag die Klägerin sich allerdings nicht zu berufen. Diese Regelungen sind nämlich nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden, da sie zum einen gegen das für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Transparenzverbot verstoßen und zum anderen überraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGB-Gesetz sind, worauf sich die Beklagte auch als Unternehmerin nach § 24 AGB-Gesetz berufen kann.

Die vorliegende Vertragsurkunde vom 17.09.1998 unterliegt zur Gänze dem AGB-Gesetz, denn unstreitig handelt es sich bei dem Text dieser Urkunde um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin ihren Kunden bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 1 AGBG).

Die wirksame Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag setzt voraus, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglicht, vom Inhalt dieser Vertragsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (Heinrichs in Palandt, BGB, 60. Auflg. § 2 AGBG Rdnr. 26). Es gehört deshalb zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechend transparente Ausgestaltung und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, Kommentar zum AGB-Gesetz, 9. Auflg. Einleitung Rdnr. 37; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1999, Az.: 23 S 234/98).

Diesen Anforderungen wird der Text der hier in Rede stehenden Vertragsurkunde bei weitem nicht gerecht.

Nachdem im 1. Absatz der Urkunde vom Anzeigenauftrag des Kunden und davon die Rede ist, dass eine Anzeigenfläche in einer bestimmten Größe zu einem bestimmten Preis und für das Regionalgebiet je Ausgabe vorgemerkt sei, wird im 2. Absatz sodann nach allgemeinen Informationen zur Schriftenreihe "der Sicherheits-Ratgeber" erstmals überhaupt darauf hingewiesen, dass die beauftragte Anzeige nicht nur einmal, sondern "wenn nichts anderes angegeben, in zunächst 12 Einzelausgaben, jeweils zum genannten Anzeigenpreis" erscheinen soll. Im weiteren Fließtext werden sodann wieder allgemeine Angaben zur Verbreitung der Schriftenreihe gegeben.

Dieser "Hinweis" auf die Beauftragung zur Veröffentlichung von 12 Anzeigen ist nicht geeignet, einen solchen Auftrag auch tatsächlich zu begründen.

Zum einen setzt ein dahingehendes Verständnis des Textes voraus, dass der Leser die im Vertragstext ohne weitere Erläuterung im Zusammenhang verwendeten und sich eigentlich gegenseitig ausschließenden Begriffe "Schriftenreihe" und "Anzeigenpreis" in die richtige Beziehung zueinander setzt und erkennt, dass dies...

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