Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz nach Verkehrsunfall. Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis. Anforderungen an die Restwertermittlung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis steht der Eignung einer sachverständigen Restwertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt nicht entgegen, dass die Ermittlung lediglich auf freien Angeboten aus einer einzigen Gemeinde beruht, solange sich dort nicht ein im Verhältnis zur übrigen Region preisgünstiger Sondermarkt für Gebrauchtfahrzeuge, die dem beschädigten Fahrzeug vergleichbar sind, gebildet hat.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288; ZPO § 513; StVG § 7 Abs. 1, § 17; PflVersG a.F. § 3

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 15 C 389/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29.7.2008 – 15 C 389/07 – abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.300,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verfolgt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.1.2007, für den die Beklagten voll einstandspflichtig sind. Der vom Kläger mit der Schadensbegutachtung beauftragte Streithelfer ermittelte in seinem Gutachten vom 21.1.2007 für das Klägerfahrzeug Reparaturkosten von 14.393,88 EUR, einen Netto-Wiederbeschaffungswert von 11.475,- EUR und einen Restwert von 1.200,- EUR. Seine Restwertermittlung beruhte auf den Angeboten von drei Autohäusern in St. Wendel und Wolfersweiler, die sich zwischen 1.000,- EUR und 1.200,- EUR bewegten. Am 24.1.2007 veräußerte der Kläger daraufhin sein Fahrzeug für 1.200,- EUR weiter. Auf den Gesamtschaden, den der Kläger auf 13.618,55 EUR bezifferte, zahlte die Zweitbeklagte 8.936,07 EUR und wandte sich u.a. gegen die vom Kläger angesetzte Restwertbemessung seines Fahrzeuges.

Der auf Ersatz der verbleibenden 4.682,48 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 29.7.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), in Höhe von 2.233,44 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 10.2.2007 und Anwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin – soweit für die Berufungsinstanz von Belang – nach sachverständiger Beratung zum Restwert des Klägerfahrzeuges ausgeführt, dass entgegen der Schadensberechnung des Klägers ein Restwert von 2.500,- EUR zu berücksichtigen sei, da ein vom Privatsachverständigen fehlerhaft festgestellter Restwert nicht zur Grundlage der Schadensabwicklung gemacht werden könne.

Der Kläger und der ihn unterstützende Streithelfer wenden sich gegen die Abweisung der Klage, soweit das Amtsgericht der Entscheidung einen um 1.300,- EUR geringeren Restwert, als vom Kläger vorgebracht, zugrunde gelegt hat. Die Restwertermittlung des Gerichtssachverständigen sei fehlerhaft, weil diese auf der Grundlage von Angeboten spezialisierter Restwerthändler ergangen sei. Auf einen solchen Sondermarkt brauche sich ein Geschädigter aber nicht verweisen zu lassen. Zudem habe der Kläger als Laie auch auf die – im Übrigen zutreffende – Restwertermittlung des Streithelfers vertrauen dürfen, so dass der Schadensberechnung der danach tatsächlich erzielte Restwert zu Grunde zu legen sei.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. Der Gerichtssachverständige habe die Angebote der spezialisierten Restwerthändler lediglich zur Ermittlung des Restwertes auf dem allgemein zugänglichen Gebrauchtwagenmarkt herangezogen, da die dortigen Aufkäufer die angekauften Fahrzeuge regelmäßig an Restwerthändler weiter veräußerten. Dass der Kläger sein Fahrzeug zu einem geringern Preis veräußert habe, sei sein eigenes Risiko gewesen, da er den Verkauf ohne Rücksprache mit der Zweitbeklagten vorgenommen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, zulässige Berufung ist begründet, da die angefochtene Entscheidung zu Lasten des Klägers auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. ein um 1.300,- EUR höherer Schadensersatzanspruch zu, als ihm vom Amtsgericht zuerkannt worden ist, da bei der Ermittlung der Schadenshöhe lediglich ein Restwert des Klägerfahrzeuges von 1.200,- EUR, nicht aber von 2.500,- EUR zu Grunde gelegt werden darf.

1. Nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Kammer geteilt wird und auch von der Erstrichterin zutreffend festgestellt worden ist, kann ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge