Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückschneiden einer Hecke

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Urteil vom 29.01.1987; Aktenzeichen 7 C 541/36)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.1.1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg – Az.: 7 C 541/36 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2) Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht gemäß § 1004 I BGB i.V. mit § 48 Ziff. 1 a SNG zur Zurückschneidung der Fichten auf eine Höhe von 3 m verurteilt.

Die von dem Beklagten im Abstand von ca. 1 m von der Grundstücksgrenze zum Beklagten angepflanzte Fichtenreihe stellt in der von ihr zwischenzeitlich erreichten Höhe von 4 bis über 6 m keine Hecke i. S. des § 49 SNG mehr dar, sondern hat aufgrund der erreichten Höhe wieder den Charakter einer geschlossenen Baumreihe erhalten, mit der nach § 48 Ziffer 1a SNG ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten ist. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, daß auch die von ihm angepflanzten Fichten als Hecke i. S. des § 49 SNG gezogen werden können (vgl. Hülbusch/Rottmüller, Nachbarrecht Rheinland-Pfalz und Saarland, 3. Auflage, § 45 Anm. 1). Hierzu können die verschiedensten Baum- und Straucharten verwendet werden, sofern sie so gepflanzt sind, daß die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich und der Verbund eine wandartige Formation ergeben (vgl. Hülbusch/Rottmüller a.a.O.). Die Fichten des Beklagten erfüllen diese Voraussetzungen und stellen, mit Ausnahme des Bereichs der Baumwipfeln eine geschlossene, wandartige Formation dar.

Durch diese Art der Pflanzung der Fichten allein gewinnen sie jedoch noch nicht für alle Zeit den Charakter einer Hecke i. S. des § 49 SNG. Der Ansicht von Hülbusch/Rottmüller (§ 45 Anm. 1), daß infolge einer fehlenden Höhenbegrenzung für Hecken in § 49 SNG diese auf jede beliebige Höhe gezogen werden können, sofern sie einen Grenzabstand von 0,75 m einhalten, kann die Kammer nicht folgen. Das saarländische Nachbarrechtsgesetz unterscheidet in § 49 II SNG bereits begrifflich zwischen zwei Formen von Hecken, der Schnitt- und Formhecke. Unter letzterer können nach Auffassung der Kammer nur solche Heckengebilde verstanden werden, die aus solchen Gewächsen bestehen, die ihrer Natur nach auf Dauer zu einer Form zusammen wachsen, die Heckencharakter hat. Fichten erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sie sind ihrer Natur nach Bäume, die wie solche wachsen, wie auch immer sie gepflanzt werden (s. auch § 48 Ziff. 1 a SNG, wo Fichten als sehr stark wachsende Bäume bezeichnet sind). Dieser Charakter kann durch die Art der Anpflanzung alleine noch nicht verloren gehen, so daß Fichten Heckencharakter i. S. des § 49 SNG nur erhalten können, wenn sie als Schnitthecke i. S. des § 49 II SNG gehalten werden. Schnitthecken sind im Gegensatz zu Formhecken solche, die aus Gehölzern bestehen, die auf Dauer ihrer Natur nach nicht zu einer Form neigen, die Heckencharakter hat (Formhecke), die aber durch Eingriffe (Schneiden) in diese Form gebracht werden können. Fichten, als ihrer Natur nach sehr stark wachsende Bäume (§ 48 Ziff. 1 a SNG) können daher nur durch Schneiden als Hecke gehalten werden (Schnitthecke). Es mag noch angehen, eine Reihe von dicht stehenden ganz jungen Fichten als Formhecke zu betrachten solange sie noch kein baumartiges Gehölz gebildet haben.

Sie verlieren diese Eigenschaft aber dann, wenn Größe und Holzbildung des einzelnen Gewächses den Charakter eines Baumes erreichen (Stammbildung). Ab diesem Zeitpunkt sind sie von Natur her nur noch eine Baumreihe, die nur durch Schnitt wieder den Charakter einer Hecke (Schnitthecke) erhalten kann.

Für diese Auslegung des Begriffes der Hecke i. S. des § 49 SNG spricht auch die Regelung in dessen Absatz zwei, wonach Schnitt- und Formhecken auch dann Hecken sind, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden. Aus dieser gesetzlichen Definition folgt, daß Schnitthecken generell geschnitten werden müssen, um den Charakter einer Hecke zu behalten. Lediglich wenn sie im Einzelfall, d. h. gelegentlich nicht geschnitten werden, geht der Heckencharakter nicht verloren. Diese gesetzliche Definition zeigt, daß die Ansicht von Hülbusch/Rottmüller, daß Hecken, die 0,75 m Grenzabstand einhalten, jede beliebige Höhe erreichen können, nicht richtig sein kann. Denn diese können sie nur erreichen, wenn sie überhaupt nicht geschnitten werden, was § 49 II SNG jedoch nicht zuläßt. Somit ergibt sich, daß Fichtenhacken, die, wenn sie baumartiges Gehölz gebildet haben, nur noch als Schnitthecken Heckencharakter haben können, generell eines Schnittes bedürfen, also auf einer bestimmten Höhe gehalten werden müssen, die sich durch den Schnitt ergibt. Dieser Schnitt muß ihnen den Charakter einer wandartigen geschlossenen Formation verleihen. Wird dieser Schnitt über den Einzelfall hinaus nicht durchgeführt, bleiben Baumreihen aus ...

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