Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht. Funktionelle Zuständigkeit eines Gerichts. Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG auf Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

“Zur Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG auf Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren”. Es wird darauf hingewiesen, dass das Saarländische OLG mit Beschluss vom 24.7.2008 (5 W 154/08-58) seine Zuständigkeit bejaht hat

 

Normenkette

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 127 Abs. 2, §§ 261, 253, 567, 569 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Beschluss vom 24.07.2008; Aktenzeichen 5 W 154/08-58)

AG Saarbrücken (Beschluss vom 30.01.2008)

 

Tenor

Die Sache wird gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG dem Saarländischen Oberlandesgericht zuständigkeitshalber zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30.01.2008 vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2008, soweit der Erstrichter die begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gerichtet auf den Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall abgelehnt hat. Der beabsichtigten Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 26.01.2007 in ereignet hat und für den die Beschwerdegegner unstreitig dem Grunde nach eintrittspflichtig sind. Der Beschwerdeführer macht aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens seines Pkws den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von unstreitig 750 Euro sowie eine Kostenpauschale von 25 Euro – diese Positionen wurden bereits von der Beschwerdegegnerin zu 2) erstattet – und die Gebühren für das eingeholte Sachverständigengutachen in Höhe von 341,65 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 2.7721,78 Euro geltend.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Fahrzeug selbst repariert. Für die Dauer der Reparatur von 14 Tagen habe er ein Ersatzfahrzeug angemietet, wofür die Firma ihm einen Betrag von 1.605,13 Euro in Rechnung gestellt habe. Ein anderer Tarif als ausgewiesene Normaltarif sei ihm nicht zugänglich gewesen. Diesen Betrag macht er nebst Verzugszinsen und den Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG geltend.

Die Beschwerdegegner sind der Auffassung, die beabsichtigte Klage sei schon deshalb unschlüssig, weil nichts zu der objektiv erforderlichen Reparaturdauer und dem Umfang der durchgeführten Reparatur vorgetragen sei. Die Mietwagenkosten seien zudem nicht erforderlich, weil ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten keinen Mietwagen angemietet habe, dessen Miete das Doppelte des Fahrzeugwertes ausmache. Auch die Anmietung eines Interimfahrzeugs sei günstiger gewesen.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 341,65 Euro nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 131,50 Euro bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schadenspositionen Wiederbeschaffungsaufwand und Kostenpauschale seien bereits gezahlt, so dass kein Bedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe. Die beabsichtigte Klage habe im Übrigen nur hinsichtlich der Sachverständigenkosten hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei bezüglich der Mietwagenkosten unschlüssig. Diese könnten grundsätzlich für die Dauer der konkreten Reparatur beansprucht werden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie lange die Reparatur gedauert habe. Maßgebend sei die Zeit, die in einer Fachwerkstatt angefallen wäre. Diese begrenze den Anspruch nach oben hin.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 5.2.2008. Er habe ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Reparatur 14 Tage gedauert habe und dieser Zeitraum objektiv erforderlich gewesen sei. Sie halte sich auch damit innerhalb der nach dem Gutachten erforderlichen Wiederbeschaffungsdauer. Wenn der Geschädigte, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, sich zu einer Eigenreparatur entschließe, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, der Beschwerdeführer habe nichts dazu vorgetragen, wie lange die Reparatur in einer Fachwerkstatt gedauert hätte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist die funktionelle Zuständigkeit des Saarländischen Oberlandesgerichts eröffnet (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG), wonach die Oberlandesgerichte zuständig sind für die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs der ZPO hatte.

1. Entsprechend dem Zweck der Regelung, jedenfalls für solche Streitigkeite...

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