Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 17.09.1997; Aktenzeichen 1 II 173/96 WEG)

 

Nachgehend

Saarländisches OLG (Beschluss vom 20.07.1998; Aktenzeichen 5 W 110/98 - 35)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.641,95 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Anlage.

Die Antragsgegnerin zu 5., Frau … schuldet der Eigentümergemeinschaft noch rückständige Nebenkosten. Die Rückstände betrugen im Oktober 1996 3.641,95 DM Nach Erstellung der Wohngeldabrechnung 1996 reduzierte sich die Forderung um 768,59 DM, so daß sie nunmehr noch 2.873,36 DM beträgt.

In der Eigentümerversammlung vom 12.11.1996 hat der Antragsteller unter TOP 5 beantragt, für die Forderung gegen Frau … bis einschließlich Oktober 1996 solle zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eine Sonderumlage i. H. v. 3.641,95 DM erhoben werden. Dieser Antrag wurde mit 244,964 Nein-Stimmen gegen 87,067 Ja-Stimmen abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 12.12.1996 (beim Amtsgericht Saarbrücken eingegangen am selben Tag) hat der Antragsteller beantragt, den Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 12.11.1996 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, eine Sonderumlage von 3.641,95 DM zu erheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 17.09.1997 (den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 25.09.1997) hat das Amtsgericht Saarbrücken Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.10.1997 (beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage).

Der Antragsteller erhält Haupt- und Hilfsantrag aufrecht. Er ist der Auffassung, bei der Entscheidung vom 12.11.1996 handle es sich nicht um einen Nichtbeschluß, weil durch ihn nicht nur ein Antrag abgelehnt, sondern eine negative Regelung dahingehend getroffen worden sei, daß durch einen Eingriff in die Instandhaltungsrücklage die Dispositionsmöglichkeiten der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt worden seien. Auch könne der Antragsteller seinen Anteil an einer Sonderumlage steuerlich absetzen, während dies bei Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht der Fall sei.

Ordnungsgemäße. Verwaltung gebiete es jedenfalls, alle Wohnungseigentümer zu verpflichten, eine Sonderumlage zu zahlen. Eine Kompensation durch die Instandhaltungsrücklage entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Instandhaltungsrücklage müsse angemessen sein. Ein Ausgleich des Fehlbetrages aus der Instandhaltungsrücklage würde jedoch zu deren unangemessener Reduzierung fuhren.

Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, die sofortige Beschwerde sei nicht zulässig. Zum einen sei der Antragsteller nicht beschwert. Die Nichterhebung einer Sonderumlage bedeute für den Antragsteller nur, daß dieser eine Zahlung nicht erbringen müsse. Die in diesem Falle eintretende anteilige Verringerung der Instandhaltungsrücklage sei genauso hoch wie seine Zahlschuld im Falle einer Sonderumlage. Insolvenzverluste seien steuerlich unabhängig davon absetzbar, ob sie aus einer Sonderumlage oder der Instandhaltungsrücklage gedeckt würden. Im übrigen sei die Beschwerdesumme nicht erreicht. Da der Antragsteller insgesamt nur 37,289/1000 Miteigentumsanteile an der verfahrensgegenständlichen Anlage habe, mithin sein Anteil an der angestrebten Sonderumlage nur 352,15 DM betrage, sei auch die Beschwerdesumme nicht erreicht.

Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Antragsgegner könnten nicht dazu verpflichtet werden, eine Sonderumlage zu erheben. Es stehe ihnen vielmehr frei, zu beschließen, daß die Deckungslücke aus der angesammelten Instandhaltungsrücklage ausgeglichen werde. Die Instandhaltungsrücklage weise in Ansehung des erforderlichen Reparaturbedarfs sowie des jährlich zu erwartenden Zugangs eine ausreichende Höhe aus. Nach Verrechnung der Rückstände … habe sie zum 31.12.1996 noch einen Stand von 8.924,84 DM ausgewiesen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrages im einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 WEG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Der Antragsteller ist durch den Beschluß beschwert. Eine Beschwer liegt allerdings nicht darin, daß der Antragsteller mangels Erhebung einer Sonderumlage selbst nicht zahlungspflichtig ist. Dies stellt lediglich einen rechtlichen Vorteil dar. Indes ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller begehrt, daß auch alle übrigen Wohnungseigentümer anteilig an der Sonderumlage beteiligt werden. Hierdurch soll eine Verringerung der Höhe der; Instandhaltungsrück...

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