Nachgehend

OLG Rostock (Beschluss vom 21.09.2005; Aktenzeichen 6 W 63/05)

 

Tenor

Die Klage ist zulässig.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Zahlung des Restkaufpreises aus einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile. Die Beklagte erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung.

Mit notariellem Vertrag vom 02.06.1995 (Anlage K 1) verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile an der Firma … zum Kaufpreis von 600.000,– DM an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma …. Der Restkaufpreis von 290.000,– DM (148.274,64 EUR) war am 30.03.1996 fällig und bei Geltendmachung von Minderungsansprüchen ab dem 1.07.1995 gesondert anzulegen. Für den Fall, dass sich die Vermögenslage der … nicht entsprechend dem Jahresabschluss 1994 darstellte, sollten nach § 3 des Vertrages Kaufpreisminderungsansprüche der Käuferin bestehen. Hinsichtlich der Höhe der Kaufpreisminderung vereinbarten die Parteien, dass endgültig und bindend die Entscheidung eines Schiedsgutachters einzuholen sei, sofern keine Einigung erzielt werde. Wegen des vereinbarten Verfahrens wird auf § 3 des Vertrages verwiesen. Unter IV. des notariellen Vertrages trafen die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung; gem. Anlage 8 des notariellen Vertrages wurde ferner ein Schiedsvertrag geschlossen, auf den verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 11.03.1996 (Anlage K 2) verlangte die Fa. … Kaufpreisminderung in Höhe von 290.000,– DM. Nachdem mündliche Gespräche am 20.03.1996 keine Einigung brachten, widersprach der damalige Klägervertreter Rechtsanwalt … mit Schreiben vom 20.03.1996 dem geltend gemachten Kaufpreisminderungsanspruch, das Schreiben ging am 21.03.1996 zu. Nachdem der Kläger am 25.03.1996 den Steuerberater … als Schiedsgutachter vorgeschlagen hatte, kündigte die Fa. … mit Schreiben vom 27.03.1996 die Anrufung des Schiedsgerichtes an und machte einen Schiedsrichtervorschlag (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 19.04.1996 (Anlage K 7) erklärte sich die … (offenbar für die Fa. …) dann mit der Prüfung durch den Steuerberater … einverstanden. Mit Schreiben vom 10.07.1996 begründete die … den Minderungsanspruch (Anlage K 5). Der Klägervertreter Rechtsanwalt … wies mit Schreiben vom 19.07.1996 die Minderungsansprüche zurück und mahnte die Zahlung des Restkaufpreises an (Anlage K 6).

Ein Schiedsverfahren wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt, und zwar weder unter Mitwirkung des Steuerberaters … noch weiterer Schiedsrichter (vgl. Anlagen K 8 und K 9).

Die Beklagte erhebt die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) und hält die vor dem ordentlichen Zivilgericht erhobene Klage deshalb für unzulässig. Der Kläger hält der Schiedseinrede die Gegeneinrede der Arglist entgegen, die er aus einer behaupteten Bedrohung seines damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt … herleitet.

Der Kläger behauptet, sein Vertreter Rechtsanwalt … sei seit dem Jahre 1996 im Hinblick auf die vorliegende Rechtsstreitigkeit in erheblichem Maße bedroht worden. Diese Bedrohungen ständen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufpreisminderungsanspruch und seien der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Fa. …) zuzurechnen. Im Oktober 1996 sei es erstmals zu Drohandrohungen gegenüber Rechtsanwalt … gekommen, wobei der männliche Anrufer mit leichtem ausländischen Akzent gesprochen habe. Im Mai 1997 sei der Pkw des Rechtsanwaltes … beschädigt worden, im Juli 1997 sei dann ein Anruf mit der Drohung erfolgt, „dass es diesesmal das Auto und das nächste Mal man selbst” sein könne. In der Folgezeit habe es weitere Drohanrufe und eine weitere Beschädigung des Fahrzeuges gegeben. Die Anrufe hätten sich im Abstand von maximal 6 Wochen wiederholt. Die Drohungen hätten sich auch auf die Frau des Rechtsanwaltes … sowie seine Schwester bezogen. Im Oktober 1998 habe sich die Drohung auch auf das ca. 6 Wochen alte erste Kind des Rechtsanwaltes … bezogen, im November 2000 dann auf beide Kinder. Etwa Mitte Dezember 2000 sei dem Rechtsanwalt … bei einem weiteren Anruf mitgeteilt worden, dass auch eine Mandatsniederlegung „dir und deinen Kindern” nicht helfe. Der letzte Drohanruf sei Anfang Januar 2004 mit dem Inhalt erfolgt, dass man selbst bestimme „ob es ein gesundes Neues Jahr wird”. Unter dem Eindruck dieser Drohungen sei der Rechtsanwalt … derart eingeschüchtert gewesen, dass er dem Kläger jahrelang ein Schiedsgerichtsverfahren vorgespielt habe. Hierzu habe er diverse Schriftstücke gefälscht und dem Kläger zukommen lassen (Anlagen zum Protokoll vom 07.12.2004). Während der Dauer des inszenierten Schiedsverfahrens habe sich Rechtsanwalt … mehrfach mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten … getroffen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger 148.274,64 EUR zu zahlen,
  2. dem Kläger Auskunft über die durch die ab dem 01.07.1995 aus der Festgeldanlage des Betrages von 148.274,64 EUR erzielten Zinserträge zu erteilen und den sich nach der Auskunftserteilung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zu den behaupteten Drohungen und dem behauptet...

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