Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Haftung des Betreibers eines Parkhauses für Schäden an einem Kraftfahrzeug infolge des fehlerhaften Funktionierens der Ausfahrtschranke

 

Orientierungssatz

Der Betreiber eines Parkhauses haftet für Schäden an einem Kraftfahrzeug, die bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus durch fehlerhaftes Funktionieren der Ausfahrtschranke entstanden sind. Die Haftung ergibt sich aus BGB § 538 Abs 1 Alt 1, wenn der zugrundeliegende Mangel am Mechanismus der Schranke beim Abschluß des Mietvertrages bereits vorhanden war. Ist der Mangel erst später entstanden und war Folge eines vom Vermieter zu vertretenden Umstandes, so ist es Sache des Parkhausbetreibers, sich zu entlasten, also darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche geeignete Maßnahme er getroffen hat, eine Gefährdung, wie sie hier zu einem Schaden geführt hat, zu verhindern, und weshalb ihm ein Vorwurf nicht zu machen ist. Dieser Darlegungspflicht genügt der Parkhausbetreiber nicht, wenn er vorträgt, daß die Mechanik der Schranke praktisch wartungsfrei sei und sich auf dem neuestens Stand der Technik befinde, der Defekt also nicht vorhersehbar gewesen sei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730682

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