Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Beschluss vom 28.10.1997; Aktenzeichen 2 M 8051/97)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 28.10.1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.113,– DM.

 

Gründe

Am 02.07.1997 erging Räumungsurteil gegen die Schuldnerin. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar und wurde der Schuldnerin am 07.07.1997 zugestellt.

Der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher stellte am 25.08.1997 die Zwangsvollstreckung ein, da in der Wohnung nicht die Schuldnerin, sondern nur deren Ehemann angetroffen wurde. Der Ehemann habe erklärt, daß er von seiner Ehefrau getrennt lebe und diese seit Februar 1997 nicht mehr in der Wohnung wohne.

Mit Erinnerung vom 03.09.1997 wandte sich die Gläubigerin gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Der Ehemann der Vollstreckungsschuldnerin sei zu keinem Zeitpunkt Mietvertragspartei gewesen. Er habe seinen Besitz nur von der Schuldnerin abgeleitet. Aufgrund des Titels hätte der Gerichtsvollzieher auch gegenüber dem Ehemann vollstrecken können.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28.10.1997 die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß, der der Gläubigerin zu Händen der Prozeßbevollmächtigten am 06.11.1997 zugestellt wurde, legte diese mit Schriftsatz vom 10.11.1997, bei den Justizbehörden Regensburg eingegangen am 12. November 1997, sofortige Beschwerde ein. Auf den Inhalt der Beschwerde wird Bezug genommen.

Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag abgeschlossen, so ist lediglich ein Titel gegen diesen erforderlich, selbst wenn der andere Ehegatte als Mitbesitzer der Wohnung anzusehen ist. Der Mitbesitz wird aus dem Mietrecht des Ehepartners abgeleitet und durch das eheliche Zusammenleben begründet. Anders ist die Sachlage jedoch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und ein Ehegatte alleiniger Gewahrsamsinhaber geworden ist. Dann kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter-Ehegatten nicht gegen den in der Ehewohnung zurückgebliebenen Ehegatten vollstreckt werden (Düsseldorf MDR 60, 234). Anhaltspunkte dafür, daß die eheliche Lebensgemeinschaft entgegen der Darstellung des Ehemannes der Schuldnerin und den Bekundungen des Gerichtsvollziehers … noch besteht, liegen nicht vor. Der Umstand, daß die Vollstreckungsschuldnerin das Schreiben vom 19.03.1997 unter der Adresse … verfaßt, reicht hierfür nicht aus. Entscheidend ist daß die die Schuldnerin tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt noch in der Wohnung hat, hierfür fehlt es aber an entsprechenden Hinweisen.

Kosten § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254631

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