Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinngemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Segelyacht im Werte von DM 140.000,00 ist jedenfalls dann als Hausratsgegenstand anzusehen, wenn sie sich im Mitbesitz der Eheleute befindet, von diesen gemeinsam angeschafft und genutzt wurde und die Eheleute darüber hinaus noch über weiteres beträchtliches Vermögen verfügen.

 

Normenkette

BGB §§ 1366, 1369; HausratsVO § 1

 

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Ravensburg vom 29.12.1994 wird aufrecht erhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin lebt in Scheidung mit dem Zeugen …. Dieser hat im September 1994 die im Hafen der … werft in … liegende Segelyacht „…” an den Verfügungsbeklagten verkauft. Die Parteien streiten darüber, ob der Kaufvertrag unwirksam ist, weil es sich bei dem Schiff um einen Hausratsgegenstand im Sinne des § 1369 BGB handelt, über den … nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin wirksam verfügen konnte.

Die Verfügungsklägerin trägt hierzu vor, sie sei neben ihrem Ehemann mindestens Miteigentümerin des Boots, habe es zusammen mit ihrem Mann ausgesucht und bezahlt. Sie habe das Boot teilweise zusammen mit ihrem Mann, teilweise alleine genutzt. Das Schiff sprenge nicht den wirtschaftlichen Rahmen der Familie. Durch Beschluß Verfügung vom 29.12.1994 wurde dem Verfügungsbeklagten unter Strafandrohung verboten,

  1. die auf dem Gelände der …werft … liegende Segelyacht „…”, Fabrikat und Typ Bavaria 30 Plus, amtliches Kennzeichen Ob … aus dem Gelände der …werft … zu schaffen, ferner,
  2. die Yacht zu veräußern oder über sie zu verfügen.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsgegner am 17.03.1995 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Beschluß Verfügung vom 29.12.1994 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Er bestreitet

das von der Verfügungsklägerin behauptete Miteigentum und behauptet seinerseits, Alleineigentümer des Schiffs zu sein. Er habe es ausgesucht, überwiegend aus eigenen Mittel bezahlt, den Liegeplatz angemietet und auf seinen Namen zugelassen. Das Boot, das ca. 140.000,00 DM wert sei, habe im wesentlichen der alleinigen Nutzung durch den Zeugen … zu Sportzwecken gedient, nicht zur gemeinsamen Nutzung durch die Eheleute ….

Wegen näherer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze samt Anlagen verwiesen, insbesondere auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalt … vom 29.12.1994 (Bl. 6/7), die schriftliche Bestätigung der Yachtagentur … vom 19.08.1994, die in notarieller Urkunde enthaltene eidesstattliche Versicherung des … vom 22.08.1994 und die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 28.03.1995. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Auf die Vernehmungsniederschrift vom 31.03.1995 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschluß Verfügung ist nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht ergangen und daher durch Endurteil aufrecht zu erhalten (§§ 936, 924, 925 ZPO).

1. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten besteht ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO. Der Verfügungsbeklagte will das Boot nach eigenen Angaben zum Segeln, sei es auf dem Bodensee, sei es auf dem Mittelmeer nützen. Dadurch besteht die Gefahr der Wertminderung durch Abnutzung und der Verschlechterung sowie des Untergangs infolge unvorhersehbarer Ereignisse.

2. Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch zu; sie kann daher dem Verfügungsbeklagten verbieten, das Schiff aus dem Hafengelände der … werft … zu verbringen oder über das Schiff zu verfügen. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin Miteigentümerin des Bootes oder ob der Zeuge … Alleineigentümer ist. Selbst wenn letzteres zuträfe, hätte … über das Boot nicht zugunsten des Verfügungsbeklagten verfügen können, weil es ein Hausratsgegenstand im Sinne des § 1369 BGB ist. Hausratsgegenstände kann ein Ehegatte alleine auch bei Getrenntleben nicht veräußern. Außenstehende Dritte sind als Erwerber eines Hausratsgegenstandes auch bei gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis eines der beiden getrennt lebenden Ehegatten nicht geschütz. Der Schutz des Bestandes der für das Zusammenleben einer Familie angeschafften Gegenstände geht dem Vertrauen außenstehender Dritter in die Verfügungsbefugnis vor (Vgl. OLG Koblenz, NJW 1991, Seite 3224; Palandt, Kommentar zum BGB, 54. Auflage, Randziffern 1, 2, 10 zu § 1369 BGB).

Die Verfügungsklägerin kann als beeinträchtigter Ehegatte von dem Verfügungsbeklagten die Herausgabe verlangen. Ihm steht kein Zurückbehaltungsrecht zum Schutz seines Anspruchs gegem den Zeugen … auf Rückzahlung des Kaufpreises zu (vgl. Palandt, a.a.O., Randziffer 4 zu § 1368 BGB m.w.N.).

Ob eine bewegliche Sache Hausratsgegenstand ist, hängt davon ab, ob sie nach den Lebens- und Vermögens Verhältnissen dem Zusammenleben der Ehegatten dient. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die für den Beruf od...

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