Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.070,13 DM nebst 7 % Zinsen aus 17.654,67 DM vom 3.8.1987 bis 26.8.1988 und aus 847,06 DM seit 27.8.1988 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.300,– DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte beantragte am 27.11.1986 bei der … und … in … ein Darlehen zu folgenden Bedingungen:

Darlehenssumme

17.000,–

DM

plus Maklergebühren

510,–

DM

plus Restschuldversicherungsprämie

500,–

DM

Antragssumme:

18.010,–

DM.

plus Darlehensgebühr (0,61 % p.M.)

5.163,40

DM

plus Bearbeitungsgebühr 3 %

540,34

DM

Gesamtdarlehensbetrag:

23.713,70

DM.

Von der Darlehenssumme dienten 13.820,– DM der Ablösung eines Kredites des Beklagten bei der Deutschen Bank, 3.180,– DM wurden an den Beklagten ausgezahlt. Zwischen der Darlehensauszahlung und der ersten Rate lagen mehr als 30 Tage. Der Kreditvertrag enthielt die Klausel, daß, wenn zwischen Darlehensauszahlung und Fälligkeit der ersten Rate mehr als 30 Tage liegen, die Zinsen über 30 Tage hinaus dem Darlehensnehmer in Rechnung gestellt werden. Dadurch erhöhte sich die Darlehensgebühr geringfügig, nämlich auf 5.241,09 DM, der Gesamtdarlehensbetrag betrug somit 23.791,39 DM. Dieser Betrag sollte in 47 Monatsraten zurückgezahlt werden, wobei sich für die erste Rate ein Betrag von 469,39 DM, für die weiteren Raten ein Betrag von 507,– DM, jeweils fällig zum 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.1.1987 ergab.

Der Beklagte zahlte am 15.1.1987 die erste Rate. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Am 30.8.1987 kündigte die ABC-Bank das Darlehen. Die … berechnete mit der in Ziffer 4 (2) ihrer Geschäftsbedingungen enthaltenen Formel eine Rückvergütung in Höhe von 3.555,29 DM. Unter Berücksichtigung dieser Rückvergütung errechnete sie einen Kapitalanteil von 17.654,76 DM und einen Zinsanteil in Höhe von 2.196,07 DM.

Am 30.11.1987 trat die … ihre Ansprüche aus allen Darlehensverträgen an die Klägerin ab.

Der Beklagte wendet gegen die Forderung ein, der Ratenkreditvertrag sei sittenwidrig. Mit Schreiben vom 29.9.1987 bot er der Rechtsvorgängerin der Klägerin vergleichsweise die Zahlung des Darlehensbetrages von 17.000,– DM zuzüglich der halben Restschuldversicherung an. Am 11.11.1987 übersandte er der ABC-Bank einen Verrechnungsscheck über 17.250,– DM. Mit Schreiben vom 20.11.1987 sandte diese den Scheck zurück und lehnte das Vergleichsangebot ab. Am 24.8.1988 hat der Beklagte 16.780,61 DM an die Klägerin überwiesen. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit insofern für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie beantragt nun noch:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.070,13 DM nebst 14 % Zinsen vom 3.8.1987 bis 26.8.1988 aus 17.654,67 DM sowie ab 27.8.1988 aus 847,06 DM zu bezahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte trägt vor, der Kreditvertrag sei sittenwidrig aus folgenden Gründen:

1. Der Effektivzinssatz übersteige den Vergleichszins um mehr als 92 %. Der Beklagte hat dabei die Restschuldversicherungsprämie beim Vertragszins je zur Hälfte bei der Nettosumme und bei der Gesamtbelastung, beim Vergleichszins nicht berücksichtigt.

2. Darüber hinaus seien weitere Geschäftsbedingungen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu beanstanden:

Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen für Ratendarlehen verstoße gegen § 11 Nr. 5 a und b AGBG. Dem Beklagten werde nicht die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu führen, daß der Verzugsschaden nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe besteht. Außerdem sei die Verzugsgebühr zu hoch. Dasselbe gelte für die vereinbarten Verzugszinsen.

Ziffer 5 der Geschäftsbedingungen für Ratendarlehen verstoße ebenfalls gegen § 11 Nr. 5 b.

Ziffer 2 der besonderen Vereinbarungen stelle eine unzulässige Globalzession dar. Die … habe im Kreditantrag einen zu niedrigen effektiven Jahreszins angegeben.

Insgesamt verwende die Klägerin ein Darlehensvertragsformular, welches dem Darlehensnehmer keinen hinreichenden Aufschluß über sein Risiko gebe. Es sei auch nicht ausreichend darauf hingewiesen, daß der Darlehensnehmer auch die Maklergebühr und die Restschuldversicherungsprämie zu verzinsen habe. Die Umschuldung des Kredits bei der … habe ihm erhebliche Nachteile gebracht. Der effektive Jahreszins für dieses Darlehen habe 10,36 % betragen. Der Vermittler der Klägerin habe die Ablösung dieses zinsgünstigen Kredits zur Bedingung für sein Darlehen gemacht. Außerdem sei er über den Vertragsschluß getäuscht worden. In Wirklichkeit habe nämlich sein Bruder ein Darlehen aufnehmen, er lediglich für seinen Bruder bürgen wollen. Daß er selber den Kredit aufnehme, sei ihm nicht gesagt worden, er habe dies erst einige Zeit später erfahren.

In den Kreditgebühren der Bank sei außerdem ein „verstecktes” Packing für den Kredit...

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