Verfahrensgang

AG Zossen (Entscheidung vom 26.01.2011; Aktenzeichen 10 Ds 482 Js 17611/07 (288/08))

 

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

1.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 5. Mai 2008 wurde dem Angeklagten eine Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB, ein versuchter Betrug gemäß § 263, 22, 23 Abs. 1 StGB sowie eine falsche Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB zur Last gelegt. Wegen der Vorwürfe im Einzelnen wird auf den Inhalt der Anklageschrift verwiesen.

2.

Der Verteidiger des Angeklagten, der am 11. Februar 2008 angezeigt hatte, diesen zu vertreten, nahm mit Schriftsatz vom 7. Juli 2008, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, umfassend zu den Anklagevorwürfen Stellung.

3.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13. Januar 2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

4.

Gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 5. März 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie am 16. März 2010 eingehend begründet hat.

5.

Durch Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Juni 2010 - Az.: 25 Qs 43/10 - wurde der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13. Januar 2010 aufgehoben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 5. Mai 2010 zu Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Zossen - Strafrichter - eröffnet.

6.

Am Ende der dann am 17. September 2010 durchgeführten Hauptverhandlung - Az. : 10 Ds 482 Js 17611/07 (288/08) AG Zossen - wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

7.

Am 30. September 2010 beantragte der Verteidiger, folgende Kosten gegen die Staatskasse festzusetzen:

Grundgebühr (Satz 1, 3), Nr. 4100 VV RVG

250.00 Euro

Verfahrensgebühr für vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV RVG

125,00 Euro

Verfahrensgebühr erster Rechtszug, Nr. 4106 VV RVG

200.00 Euro

Zusätzliche Gebühr für Beschluss nach § 204 I StGB, Nr. 4141 VVRVG

200,00 Euro

Terminsgebühr Hauptverhandlung am 17.09.2010, Nr. 4108 VVRVG

375,00 Euro

Post-/Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (Fahrt zur Hauptverhandlung am 17.09.10 mit eigenem PKW, 0.30 €/km Strecke Zossen-Berlin-Zossen = 99,4 km)

29,82 Euro

Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG

(Abwesenheit von nicht mehr als 4 Stunden

20.00 Euro

Zwischensumme netto

1.219,82 Euro

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

231.77 Euro

zuzüglich Auslagen für Aktenübersendung

12,00 Euro

Gesamtbetrag

1.463.59 Euro

8.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Januar 2011 wurden sodann die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 1.213,59 € festgesetzt.

Abgesetzt wurde die beantragte Gebühr Nr. 4141 RVG (200,00 € zzgl. MwSt). Ferner die beantragte Aktenversendungspauschale (12,00 € zzgl. MwSt).

9.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Zossen, der ihm am 29. März 2011 zugestellt worden war, legte der Verteidiger für den Angeklagten am 4. April 2011 sofortige Beschwerde ein.

Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 4. April 2011 verwiesen.

10.

Der Vertreter der Landeskasse, der das Rechtsmittel als zulässig ansieht, hat am 24. August 2011 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Auf den Inhalt seiner Stellungnahme vom selben Tage wird Bezug genommen.

II.

1.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gemäß § 464b StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG die sofortige Beschwerde statthaft.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGH St 48. 106. 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden wird (Meyer-Goßner, StPO. 54. Aufl., § 464b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324: gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).

Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.

Auch der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 StPO) ist bereits durch die Geltendmachung der beantragten Gebühr Nr. 4141 RVG (200,00 € zzgl. MwSt) erreicht, denn die Mehrwertsteuer ist bei der Bestimmung des Beschwerdewertes mitzurechnen (vgl. KG AnwBl 80, 467; MDR 58, 701; OLG Bremen NJW 56, 72).

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 26. Januar 2011 begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken.

Sowohl die Absetzung der beantragten Gebühr Nr. 4141 RVG (200,00 € zzgl. MwSt) als auch die der geltend gemachten Aktenversendungspauschale (12,00 € zz...

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