Verfahrensgang

AG Brandenburg (Entscheidung vom 31.07.2008; Aktenzeichen 53 UR II 1856/07)

AG Brandenburg (Entscheidung vom 11.03.2008; Aktenzeichen 53 UR II 1856/07)

 

Tenor

1. Unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11.03.2008 und vom 31.07.2008 - Az: 53 UR II 1856/07 - wird den Antragstellern zu 1. und 2. auf ihre jeweils am 18.07.2007 gestellten Anträge Beratungshilfe für die Angelegenheit ".... durch......" bewilligt.

2. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei.

 

Gründe

I. (verkürzt)

Die Antragsteller und Beschwerdeführer setzen sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe zur Wehr. Die Rechtspflegerin wies die Bewilligungsanträge durch Beschluss vom 11.3.2008 zurück.

Gegen diesen Beschluss richteten die Antragsteller einen als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf vom 14.04.2008, dem die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 17.04.2008 nicht abhalf, sondern die Sache zur Entscheidung der Abteilungsrichterin vorlegte. Die Richterin wies daraufhin durch Beschluss vom 31.07.2008 die Erinnerung als unbegründet zurück.

Auf den am 07.08.2008 zugestellten Beschluss reichten die Antragsteller eingehend beim Amtsgericht am 04.09.2008 einen Schriftsatz ein, mit dem sie "...das zulässige Rechtsmittel..." einlegten.

II. Hinsichtlich beider Antragsteller ist die Beschwerde zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist entsprechend §§ 5 BerHG, 19 FGG zulässig.

Das Verfahren in Beratungshilfeangelegenheiten richtet sich gemäß § 5 BerHG nach den Vorschriften des FGG, "... soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist ...". Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz ist mit dieser Verweisung grundsätzlich die Beschwerdemöglichkeit nach § 19 FGG eröffnet, über die das Landgericht zu entscheiden hat. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 20, 21 FGG zulässig eingelegt. An eine Frist oder die Erreichung eines Beschwerdewertes ist es nicht gebunden.

a) Das BerHG enthält nach Ansicht der Beschwerdekammer keine Regelung, die im Sinne des § 5 BerHG zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde eine andere Bestimmung trifft. Die von § 19 FGG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde ist damit auf der Grundlage der Verweisung in § 5 BerHG als zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beratungshilfe anzuerkennen.

b) Im Unterschied zu dem vorstehend formulierten Ergebnis zu den §§ 5 BerHG, 19 FGG wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, eine Anfechtung der Versagung von Beratungshilfe durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts finde nicht statt. Nach der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers entscheide der zuständige Richter des Amtsgerichts abschließend. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Richters sei nicht gegeben; die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung sei unzulässig (vgl. m.w.N. Lissner, Rpfleger 2007, 448 ff. (455). Begründet wird dies mit einem Verweis auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 BerHG, wonach gegen die Zurückweisung des Antrags ausdrücklich "nur die Erinnerung statthaft" sein soll (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs; Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. (2005); Rz. 991).

Obwohl diese Ansicht vordergründig den Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG für sich zu haben scheint, stellt sie sich für die Kammer als nicht mehr zutreffend dar, seit das System der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers anlässlich der Neuregelungen im RPflG zum 01.10.1998 grundlegend geändert wurde. Die für diesen Befund maßgebenden Zusammenhänge, auf die vereinzelt bereits überzeugend in der Literatur hingewiesen wurde (insbesondere bei Landmann, Rpfleger 2000, 320 ff.), stellen sich wie folgt dar:

Bei der Schaffung des BerHG zum 01.01.1981 korrespondierte die seither unverändert geltende Formulierung in § 6 Abs. 2 BerHG mit der bis 1998 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 RPflG (a.F.). Mit dieser Vorschrift war bis zum Inkrafttreten der Änderungen zum 01.10.1998 gegen Entscheidungen des Rechtspflegers allgemein die Zulässigkeit der Erinnerung begründet, die nach Satz 1 der Vorschrift unbefristet, im Falle des Satzes 2 dagegen befristet möglich war. Im Beratungshilferecht war der Rechtsbehelf unbefristet (also nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG) eröffnet, weil in § 24 a Abs. 2 RPflG a.F. gezielt die Unanwendbarkeit der Befristungsvorschrift in Satz 2 bestimmt war.

Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 RPflG (a.F.) kann sich aber § 6 Abs. 2 BerHG insgesamt nicht mehr beziehen, seit die Vorschrift zum 01.10.1998 geändert wurde. Es ist dort seither keine Regelung zur Erinnerung mehr enthalten; § 11 Abs. 1 n.F. ordnet stattdessen bezüglich der Entscheidungen des Rechtspflegers an, dass gegen diese das nach den allgemeinen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben ist. Dieses "zulässige Rechtsmittel" kann aus zwei Gründen nicht die in § 6 Abs. 2 BerHG angesprochene Erinnerung sein.

Zum einen war der seit seiner Schaffung 1981 im Wortlaut unveränderte §...

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