Entscheidungsstichwort (Thema)

Bank verletzt Kontovertrag mit einem Insolvenzverwalter im Falle unterlassener Rückbuchungen nach Widerspruch des Insolvenzverwalters. Auswirkungen der Verletzung eines zwischen einer Bank und einem Insolvenzverwalter geschlossenen Kontovertrags durch das Unterlassen der Rückbuchung nach dem Widerspruch des Insolvenzverwalters. Verpflichtung der Bank zur Auskehrung des vom Insolvenzverwalter festgelegten Betrages an die Masse

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Lippstadt (Urteil vom 27.03.2009; Aktenzeichen 6 C 119/08)

KG Berlin (Urteil vom 02.12.2008; Aktenzeichen 13 U 8/08)

BGH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 283/07)

BGH (Entscheidung vom 25.10.2007; Aktenzeichen IX ZR 217/06)

BGH (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen IX ZR 22/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2011; Aktenzeichen XI ZR 368/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) den Ausgleich von Beträgen, um die die Beklagte das Konto der Insolvenzschuldnerin aufgrund von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren belastet hatte, nachdem er nachträglich die Genehmigung dieser Lastschriften versagt hat.

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Paderborn vom 20.07.2006 (Az. 2 IN 283/06) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit nachfolgendem Beschluss vom 21.09.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto mit der Nummer …, das vereinbarungsgemäß auf Guthabenbasis geführt werden sollte. Die Erstellung eines Rechnungsabschlusses erfolgte vierteljährlich. Nach den maßgeblichen Geschäftsbedingungen der Beklagten galt unabhängig von einer sonstigen Genehmigung eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift dann als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Widerspruch erhebt, Ziffer 7.3. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 17.04.2009 übersandten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung April 2002)” der Beklagten verwiesen.

Von dem vorgenannten Konto wurden im Lastschriftverfahren im Zeitraum vom 03.04. – 18.07.2006 insgesamt 15 Zahlungen der Insolvenzschuldnerin über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.310,21 EUR für verschiedene Gläubiger abgebucht. Die ersten 11 Abbuchungen erfolgten bis zum 27.04.2006, die letzten vier ab dem 28.06.2006. Bis auf eine Lastschrift für die …(427,76 EUR) und zwei Lastschriften für den Streithelfer (1.411,45 EUR + 804,43 EUR) betrafen die übrigen Buchungen Dauerschuldverhältnisse. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Klageschrift vom 18.11.2008, dort Bl. 3, in der die Abbuchungen und die Gläubiger einzeln aufgeführt sind, sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2009, dort Bl. 4, vorletzter Absatz.

Mit Schreiben vom 26.07.2006 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter an und widersprach in Bezug auf das vorgenannte Girokonto sämtlichen seit dem 01.04.2006 vorgenommenen Belastungen aus Lastschriften. Weder spezifizierte er die Lastschriften näher noch gab er eine über seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter hinausgehende Begründung dafür an. Er forderte die Beklagte auf, das sich aus dem Widerruf ergebende Guthaben an die Insolvenzmasse auszukehren.

Dem kam die Beklagte – auch nach ausgiebigem vorprozessualem Schriftwechsel – jedenfalls Hinblick auf den hier in Rede stehenden Betrag von 4.310,21 EUR nicht nach.

Der Kläger hat in 1. Instanz die Auffassung vertreten, er sei als vorläufiger Insolvenzverwalter berechtigt gewesen, solchen Lastschriften, welche im Einzugsermächtigungsverfahren eingereicht worden seien und deren Belastung der Zahlungspflichtige noch nicht genehmigt habe, zu widersprechen, ohne dass es einer Darlegung sachlicher Gründe für den Widerspruch bedürfe.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte den diversen Gläubigern, zu deren Gunsten die Lastschriftabbuchungen erfolgten, den Streit verkündet. Die Streitverkündigungen blieben weitgehend unbeachtet; lediglich Herr … ist dem Rechtsstre...

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