Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 7 477,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … (Insolvenzschuldnerin) von den Beklagten die Rückzahlung von Ausschüttungen.

Die Insolvenzschuldnerin war eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.04.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen 1506 IN 2327/05).

Die Insolvenzschuldnerin war bis zu ihrer Auflösung im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Kommanditgesellschaft, die als sogenannter geschlossener Immobilienfonds die langfristige Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien sowie die Beteiligung als Kommanditistin an zwei weiteren Objektgesellschaften zum Gegenstand hatte. Den Erwerb der Immobilie finanzierte sie mit den von den Anlegern eingezahlten Geldern und mit Kreditmitteln, die mit den aus der Vermietung der Objekte erzielten Annahmen zurückgeführt werden sollten.

An der Insolvenzschuldnerin beteiligten sich 975 Anleger mit einer Investitionssumme von insgesamt 58 710 000,00 DM. Die Beklagten traten der Insolvenzschuldnerin am 26.07.1999 mit einer Beteiligungssumme von 50 000,00 DM bei. Auf den Inhalt der Beitrittserklärung der Beklagten wird Bezug genommen. Gleichzeitig mit dem Beitritt schlossen die Beklagten einen sogenannten Treuhandvertrag mit der Firma … (im folgenden: … GmbH) ab. Nach § 1 des Treuhandvertrages und nach § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Insolvenzschuldnerin sollte die … GmbH für den Beklagten die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister übernehmen; im Innenverhältnis war der Beklagte als Treugeber entsprechend seinen Anteilen an der Beteiligungstreuhänderin und Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

In der von den Beklagten unterzeichneten Beitrittserklärung ist vermerkt, dass den Beklagten der Anlageprospekt bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung und des Treuhandvertrages ausgehändigt wurde. Auf den weiteren Inhalt von Gesellschafts- und Treuhandvertrag wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.09.2000 wurden die Anleger zu der ersten Gesellschafterversammlung am 27.09.2000, mit Schreiben vom 20.09.2002 zur zweiten Gesellschafterversammlung am 11.10.2002 und mit Schreiben vom 08.04.2004 zur dritten Gesellschafterversammlung vom 03.05.2004 eingeladen. Auf den Gesellschafterversammlungen wurden die Anleger, die nicht persönlich erschienen, durch die … GmbH auf Grund des in § 1 Ziff. 4 des zwischen der Beklagten und der … GmbH abgeschlossenen Treuhandvertrages vertreten. Auf der Gesellschafterversammlung vom 27.09.2000 wurde der Jahresabschluss 1999 genehmigt, auf der Gesellschafterversammlung vom 11.10.2002 der Jahresabschluss für die Jahre 2000 und 2001 und auf der Gesellschafterversammlung vom 03.05.2004 die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 und 2003. Für das Jahr 1999 wurde ein handelsbilanzieller Gewinn von 155 681,94 DM festgestellt, für das Jahr 2000 ein Gewinn von 260 304,69 DM, für das Jahr 2001 ein Gewinn von 1 462 257,60 DM, für das Jahr 2002 ein Verlust von 1 899 127,50 EUR, für das Jahr 2003 ein Verlust von 190 638,64 EUR und für das Jahr 2004 ein Verlust von 781 475,87 EUR.

In steuerlicher Hinsicht betrugen die Anlaufverluste bereits im Jahr 1999 24 Millionen DM.

Zur Insolvenztabelle wurden Forderungen in Höhe von 35 819 827,13 EUR angemeldet. Der überwiegende Teil der Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Hinsichtlich des Inhalts der Insolvenztabelle nach § 175 Insolvenzordnung wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Die … GmbH hat ihre nach dem Treuhandvertrag bestehenden Freistellungsansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten.

Mit Schreiben vom 6.12.2006 haben die Beklagten gegenüber ihrer finanzierenden Bank einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Der Kläger behauptet, die im Insolvenzverfahren vorhandene Masse reiche nicht aus, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen; die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Gewinne hätten nicht ausgereicht, um die erfolgte halbjährliche Ausschüttung in Höhe von 3 500,00 DM zu rechtfertigen, der den Beklagten nach dem Anteil ihrer Beteiligung zustehende Gewinnanteil für das Jahr 1999 hätte lediglich 133,02 EUR betragen; bereits durch die ersten Ausschüttungen sei der Kapitalanteil der Beklagten unter den Betrag der von ihnen geleisteten Einlage herabgemindert worden; dieser Vorgang habe sich in den nachfolgenden Jahren wiederholt; am 01.01.2000, 01.07.2000, 01.01.2001, 01.07.2001, 01.01.2002, 01.07.2002 und am 01.03.2003 seien jeweils 894,76 EUR und am 01.07.1999 447,38 EUR sowie am 01.07.2003 und am 01.01.2004 jeweils 383,47 EUR, somit...

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