Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietvertrag: Mitverpflichtung des Mieterehegatten durch Nennung im Vertragskopf. Wohnraummietvertrag: Abschleifen des Parketts als Schönheitsreparatur
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Sind im Kopf des Wohnungsmietvertrags die Ehefrau und der Ehemann als Mieter genannt, hat aber allein der Ehemann den Vertrag unterschrieben, ist die Ehefrau schon dadurch nicht bereits Mitmieterin.
Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur.
Orientierungssatz
Zitierung: Abgrenzung OLG Schleswig, 17. November 1992, 4 RE-Miet 1/91, ZMR 1993, 69.
Fundstellen
Haufe-Index 1739249 |
NZM 2002, 943 |
WuM 2001, 438 |
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