Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietvertrag: Mitverpflichtung des Mieterehegatten durch Nennung im Vertragskopf. Wohnraummietvertrag: Abschleifen des Parketts als Schönheitsreparatur

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Sind im Kopf des Wohnungsmietvertrags die Ehefrau und der Ehemann als Mieter genannt, hat aber allein der Ehemann den Vertrag unterschrieben, ist die Ehefrau schon dadurch nicht bereits Mitmieterin.

Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Abgrenzung OLG Schleswig, 17. November 1992, 4 RE-Miet 1/91, ZMR 1993, 69.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739249

NZM 2002, 943

WuM 2001, 438

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