Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Orientierungssatz

Zur Präsentation eines Steuerberaters im Internet.

 

Normenkette

BOStB

 

Tenor

I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt 2/3, der Verfügungsbeklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 6.000,– abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird

  • hinsichtlich Verfügungsantrag 1.

    auf DM 30.000,–

  • hinsichtlich Verfügungsantrag 2.

    auf DM 15.000,–

mithin insgesamt

  • bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigterklärung in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.1997

    auf DM 45.000,–

  • für die Zeit danach

    auf DM 30.000,–

festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Internet Präsentation des Verfügungsbeklagten. Beide Parteien sind jeweils Steuerberater. Der Verfügungskläger unterhält seine Kanzlei in F der Verfügungsbeklagte, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist, besitzt eine Kanzlei in D.

Der Verfügungsbeklagte warb seit 19.12.1996 im Internet unter der Adresse http:\\www.webag.com.tax mit einer Präsentation. In dieser bot er u.a. eine erbschafts- und schenkungssteuerliche Online-Beratung an, für die er auf der Seite „Die neuen Vorschriften zur Erbschafts- und Schenkungssteuer” mit den Worten „Beachten sie das Angebot: Erbschaft- und Schenkungssteuerberechnung auf der Homepage!” sowie auf der Seite „Beratungsangebot: Was müssen Ihre Kinder nach dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zahlen? Online-Beratung” wirbt. am Ende dieser Seiten befinden sich jeweils folgende Kennzeichnungen:

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Feedback

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Bitte schreiben Sie mir!

Auf der Seite „Investieren im Ausland” weist der Verfügungsbeklagte auf seinen Anschluß an die F. International, eine Vereinigung von Wirtschaftsprüfern und Steuerberaterkanzleien in Europa, hin und bietet u.a. mit dem Satz „Die F. hilft ihnen weiter” seine Hilfeleistung in internationalen Steuersachen an. Auch unter dieser Seite befindet sich wieder die oben abgebildete Kennzeichnung „Feedback Bitte schreiben Sie mir”.

Auf der Seite „Internet-Service” unterbreitet der Verfügungsbeklagte folgendes Angebot: „Wenn Sie Ihr Unternehmen ebenfalls im Internet darstellen wollen, können wir Ihnen weiterhelfen. Wir erstellen ein Marketing Konzept incl. Programmierung der notwendigen Masken und helfen Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Provider (Computer, auf dem Ihre Datei gespeichert wird).”

Auf die ausgedruckte Internet-Präsentation des Verfügungsbeklagten wird Bezug genommen (Anlage Ast 1).

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, diese Präsentation verstoße gegen berufsrechtliche Vorschriften der Steuerberater, insbesondere gegen §§ 57, 57a StBerG. Möglicherweise sei bereits die Bereitstellung einer Homepage im Internet für einen Steuerberater verboten. Jedenfalls handele es sich hier nicht um eine sachliche Unterrichtung, sondern um reklamehafte Werbung, die im übrigen auch gegen §§ 12 Abs. 4, 22 des Entwurfs einer Berufsordnung (Anlage Ast 5) verstoße, welchen die Bundessteuerberaterkammer am 18.11.1996 beschlossen habe, der jedoch noch nicht in Kraft getreten sei. Dies führe zur Wettbewerbswidrigkeit der betreffenden Aussagen.

Soweit der Verfügungsbeklagte für Unternehmen, die sich im Internet darstellen wollen, die Erstellung eines Marketingkonzepts und Programmierung der notwendigen Masken anbiete, handele es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die einem Steuerberater untersagt sei.

Der Verfügungskläger hat zunächst beantragt:

Dem Antragsgegner wird es im Weg der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,– ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

  1. Im Internet eine Präsentation bereitzuhalten, in der er im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Informationen und Hinweisen auf seine berufliche Tätigkeit

    1. mit den Worten „Beachten Sie das Angebot: Erbschaft- und Schenkungssteuerberechnung” und „Bitte schreiben Sie mir” eine steuerliche Online-Beratung anbietet und/oder
    2. unter Hinweis auf seinen Anschluß an eine internationale Vereinigung von Wirtschaftprüfern und Steuerberaterkanzleien mit der Bezeichnung „F. International” mit den Worten „Die F. hilft Ihnen weiter” sowie „Bitte schreiben Sie mir!” Hilfe in internationalen Steuersachen anbietet;
  2. für Unternehmen, die sich im Internet darstellen wollen, die Erstellung eines Marketingkonzepts inklusive Programmierung der notwendigen Masken anzubieten,

    wie das bei seiner am 19.12.1996 im Internet bereitgehaltenen Präsentation der Fall ist.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.1997 haben die Parteien im Hinblick auf eine vom Verfügungsbeklagten abgegebene, teilweise streiterledigende Unterlassungsverpflichtungserklärung den Verfügungsantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt.

Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu ...

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