Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Beschluss der Wohnungseigentümer bezüglich der Umstellung von Öl-Zentral-Heizung auf Fernwärme als modernisierende Instandsetzung im Sinne des § 22 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 WEG angesehen werden kann.

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 22.12.2009; Aktenzeichen 39 C 40177/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.12.2009, Az. 39 C 40177/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.05.2009 zu TOP 7 (vgl. Protokoll der Eigentümerversammlung, K3):

Es wird der Antrag gestellt, im Zuge des Austausches des alten Heizkessels Brötje als Energiequelle künftig die Fernwärme der N-ERGIE zu nutzen. Die erforderlichen Umbaumaßnahmen an der Regelung, den Absperrungen und der Pumpen können nach Auftragserteilung erfolgen. Die Kosten dieser Maßnahme gehen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage. Beschluß: Für den Antrag 465 Stimmen, gegen den Antrag: 294 Stimmen, Enthaltungen: 49 Stimmen, gesamt: 808 Stimmen. Somit ist der Antrag mehrheitlich genehmigt.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 22.12.2009 (Bl. 72 ff. d.A.), wonach die Klage abgewiesen wurde.

Die Klägerin verfolgt in zweiter Instanz ihr ursprüngliches Klageziel weiter. Die beschlossene Maßnahme sei weder erforderlich, noch ihre Wirtschaftlichkeit nachgewiesen.

Sie ist der Ansicht, der Austausch der Heizungsanlage sei nicht erforderlich, weil diese fehlerfrei funktioniere. Vielmehr würde es genügen, einen neuen Ölbrennwertkessel anzuschaffen, um eine funktionsfähige Heizungsanlage zu erhalten. Der beschlossene Umstieg auf Fernwärme als Anpassung an den Stand der Technik erfordere deshalb die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die hier nicht vorlag. Um das Vorliegen einer modernisierenden Instandsetzung zu bejahen, hätte durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müssen, dass die vorhandene Ölzentralheizungsanlage auf Grund ihres Alters und ihrer Beschaffenheit einer in wesentlichen Bestandteilen Erneuerung bedarf.

Sie ist weiter der Ansicht, das Gericht müsse einen Sachverständigen beauftragen, der die Zahlen des Planungsbüros S., die Grundlage des Beschlusses der Wohnungseigentümer waren, überprüft und interpretiert. Bei diesem handele es sich keineswegs um einen Sachverständigen. Bei den Kosten hätten nur die Zahlen für die voraussichtlich zeitnah entstehenden Kosten der Reparatur der Ölheizung (Austausch eines Kessels) mit denen der Fernwärmeumstellung vergleichen werden dürfen. Zudem seien die Verbrauchswerte für Heizöl geringer als dort angegeben.

Sie beantragt deshalb:

I. Das Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg vom 22.12.2009, Az. 39 C 40177/09 wird aufgehoben.

II. Der in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung der WEG Tellstraße 18, 20, 22 in 90409 Nürnberg vom 19.05.2009 zu TOP 7 (Energiequelle für neue Heizanlage) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung der Klägerin vom 23.12.2009 gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.

Die Maßnahme sei erforderlich. Der Austausch des Heizkessels würde weitere Maßnahmen nach sich ziehen. Es würde gerade nicht genügen, allein diesen auszutauschen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss entspricht den Maßstäben ordnungsgemäßer Verwaltung. Es liegt eine modernisierende Instandsetzung vor, über die die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen konnten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Lediglich ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:

Grundsätzlich ist zwischen baulicher Veränderung, Maßnahme der Modernisierung und modernisierender Instandsetzung zu unterscheiden (vgl. 1.). Auf Grund des hohen Alters der Gesamtanlage konnte die Wohnungseigentümerversammlung einen Gesamtaustausch der Heizungsanlage beschließen (vgl. 2.). Bei dieser Gelegenheit ist auch ein Wechsel der Beheizungsart von der vorhandenen Öl-Zentral-Heizung auf Fernwärme möglich (vgl. 3.). Die Wohnungseigentümerversammlung hatte auf Grund eines Beschlusses der letzten Wohnungseigentümerversammlung eine Energiestudie bei einem Planungsbüro in Auftrag gegeben, die als Kosten-Nutzen-Analyse eine brauchbare Grundlage für die Entscheidung der Wohnungseigentümer darstellt (vgl. 4.). Die erforderliche Abwägung der Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung des Instandsetzungsbedarfes wurde ordnungsgemäß vorgenommen (vgl. 5.), so d...

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