Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung, UWG

 

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Pressemitteilungen zu veröffentlichen, in denen folgende Textpassagen verwendet werden:

  1. „R. & Partner erzielt Rekordwachstum”;
  2. „Umsatz steigt im Jahr 2001 um 37,2 % auf 138,2 Mio. Euro”;
  3. „R. & Partner hat im Geschäftsjahr 2001 ein hervorragendes Wachstum erzielt”;
  4. „Damit behauptet sich das Unternehmen als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs”;
  5. „R. & Partner ist damit der Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand”.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 50.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulassigkeit von Aussagen des Beklagten über seine Kanzlei.

Unter dem 20.06.2002 gab der Beklagte die nachfolgend wiedergegebene Pressemitteilung heraus:

Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Veröffentlichungen verstießen gegen § 43 Abs. 1 BRAO, 6 Abs. 3 BORA. Danach sei die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen unzulässig.

Im übrigen überschritten die Werbeaussagen die durch § 43 b BRAO gezogenen Grenzen der Informationswerbung. Die Aussagen enthielten Merkmale reklamehafter marktschreierischer Anpreisung; das Umsatzwachstum einer Anwaltskanzlei besage nichts über deren Leistung.

Die Behauptung, R. & Partner sei die „Nummer 1 im internationalen Mittelstand” sei als Alleinstellungswerbung ohnehin nicht zulässig und im übrigen auch nicht zutreffend.

Werturteile seien keine zulässige Informationswerbung.

Der Beklagte verstoße damit gegen wertbezogene Vorschriften. Im übrigen habe er sich über § 6 Abs. 3 BORA bewußt und planmäßig hinweggesetzt.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidungeines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Pressemitteilungen zu veröffentlichen, in denen folgende Textpassagen verwendet werden:

„R. & Partner erzielt Rekordwachstum”;

„Umsatz steigt im Jahr 2001 um 37,2 % auf 138,2 Mio. Euro”;

„R. & Partner hat im Geschäftsjahr 2001 ein hervorragendes Wachstum erzielt”;

„Damit behauptet sich das Unternehmen als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtskanzlei deutschen Ursprungs”;

„R. & Partner ist damit der Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand”.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Es sei nicht Aufgabe einer Rechtsanwaltskammer die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder allgemein zu fördern. Es bestehe auch kein Bedürfnis dafür, daß öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaften neben denen ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten berufsrechtlichen Maßnahmen gegen ihre Mitglieder auch noch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgehen müßten.

Auszugehen sei davon, daß Anwaltswerbung grundsätzlich erlaubt sei. Außerdem sei eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter konkreter Benennung der vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Gemeinwohlbelange zu fordern. Auch indiziere ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften die Wettbewerbswidrigkeit nicht. Sittenwidrigkeit sei nicht gegeben. Schließlich sei ein Wandel der Werbeformen zulässig.

Auch seien alle angegriffenen Aussagen richtig. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, da anwaltliche Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluß gem. § 325 HGB im Rahmen einer strafbewehrten Publizitätspflicht offenlegen müßten.

Die Klägerin entgegnet, sie sei klagebefugt i.S.d. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Ihr Aufgabenbereich sei auch die Wahrung der Belange der Anwaltsschaft, auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, wenn der Wettbewerb von Kammermitgliedern hinsichtlich der Dienstleistung Rechtsberatung betroffen sei. Aus der Publizitätspflicht für anwaltliche Kapitalgesellschaften ergebe sich nicht die Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 3 BORA. Die Verpflichtung zur Meldung eines bestimmten Zahlenwerks gegenüber dem Registergericht und einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei keine Werbung i.S.d. § 43 b BRAO. Im übrigen dürfte der Beklagte danach nur den angeblich erzielten Umsatz im Jahr 2001 mit 138,2 Mio. Euro angeben, mehr nicht.

Die Klägerin bestreitet das behauptete Rekordwachstum, das vorgetragene „hervorragende Wachstum” sowie die Behauptung, der Beklagte und seine Partner seien „Nummer 1 im internationalen Mittelstand”, was immer damit auch gemeint sei.

Wegen der weiteren Ein...

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