Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswirksame Beurkundung durch ausländischen Notar. Verschmelzung mit der Firma R …

 

Leitsatz (redaktionell)

Da ein Notar des Kantons Basel sowohl nach seinen persönlichen Voraussetzungen (Ausbildung) als auch hinsichtlich des von ihm zu beachtenden Beurkundungsverfahrensrechts mit einem deutschen Notar als gleichwertig anzusehen ist, ist das Formerfordernis beim Verschmelzungsvertrag und dem Gesellschafterbeschluss erfüllt.

 

Normenkette

EGBGB § Art. 11; AktG §§ 355, 341; KaperhG § 21 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen HRB 2177)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Amtsgerichts – Registergericht – Fürth vom 16.11.1990 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 29.8.1990 stellte der Geschäftsführer H… G… N… der F… F… E… G… beim Amtsgericht – Registergericht – Fürth den Antrag in das Handelsregister einzutragen, daß die Gesellschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.8.1990 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.8.1900 mit der R… K… A… mit Sitz in Essen als übernehmende Gesellschaft verschmolzen ist.

Das Registergericht beim Amtsgericht Fürth hat mit Beschluß vom 16.11.1990 diesen Antrag auf Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister zurückgewiesen.

Der der Anmeldung zugrundeliegende Verschmelzungsvertrag vom 27.8.1990 und der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom selben Tage entsprächen nicht der gesetzlichen Form, da die Beurkundung des Verschmelzungsvorganges durch einen ausländischen Notar mit Amtssitz in Basel/Schweiz erfolgt sei.

Eine rechtswirksame Beurkundung durch einen ausländischen Notar sei nur dann möglich, wenn eine Gleichwertigkeit der Beurkundung sowohl in bezug auf die Person des Notars, d.h., hinsichtlich seiner Vorbildung und Stellung im Rechtsleben, wie auch bezüglich des Beurkundungsvorgangs gegeben sei. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu der Beurkundungsfunktion eines deutschen Notars, dessen Einschaltung keine bloße Formalie sei, bestehe die Beurkundungsfunktion eines schweizer Notars nur darin, die Urkunde zu unterzeichnen und mit einem Stempel zu versehen. Im übrigen wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der von der Firma F… E… hierzu bevollmächtigten Firma vom 4.1.1990.

Zur Begründung wird ausgeführt, der beurkundende Notar sei ausgebildeter Volljurist und Anwalt, der äußerst sorgfältig arbeite. Sei Baseler Notariaten würden die Urkunden verlesen, was sich aus der vorgelegten Urkunde auch ergebe. Es entspräche überhaupt die Funktion eines Baseler Notars nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben der eines deutschen Notars, wie auch das von Baseler Notaren zu beachtende Beurkundungsverfahrensrecht in allen wesentlichen Punkten dem deutschen entspräche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Schreiben vom 4.1. und 17.7.1991 Bezug genommen.

Der Registerrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das in § 355 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 341 Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. § 355 Abs. 3 Satz 3 AktG und in § 21 Abs. 4 KapErhG vorgeschriebene Beurkundungserfordernis kann grundsätzlich auch ein ausländischer Notar erfüllen. Voraussetzung ist nur, daß die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist aber gegeben, wenn die ausländische Beurkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkundung ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH in NJW 81, 1160; Lutter – Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., Rdnr. 15 zu § 15 GmbHG).

Das ist hier aber der Fall.

Die Beurkundung durch einen Notar in Basel in der Schweiz ist rechtswirksam, da die Voraussetzungen das Wirkungsstatuts (§ 11 Abs. 1 EGBGB) erfüllt. sind. Die Funktion eines Baseler Notars entspricht nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben der Tätigkeit eines deutschen Notars. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 des Notariatsgesetzes, wonach die Baseler Notare als Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit staatliche Befugnisse ausüben, wie Beurkundung von Willenserklärungen bzw. von Rechtsgeschäft en, und aus § 26 Notariatsgesetz, nach dem Voraussetzungen für die Bewerbung für ein Notariat u.a. ein mindestens 4-jähriges Universitätsstudium sowie eine praktische Vorbereitungstätigkeit bei einem Notar sind und die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung (Reglement über die Prüfung der Notariatskandidaten), sowie aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der Notariatskammer Basel/Stadt vom 4.9.1984.

Auch das Beurkundungsverfahrensrecht Baseler Notare entspricht im wesentlichen. dem deutschen Recht. Es ergibt sich aus § 2 und § 3 Abs. 1 Notariatsgesetz die Prüfungs- und Belehrungspfl...

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