Verfahrensgang

KreisG Prenzlau (Urteil vom 15.10.1993; Aktenzeichen 1 C 421/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.04.1998; Aktenzeichen 1 BvR 1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Kreisgerichts Prenzlau vom 15. Oktober 1993 – Az.: 1 C 421/93 – wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung sowie auf Erstattung der anteiligen Beträge an Hypotheken und Steuern für das im Grundbuch von … auf Blatt … eingetragene Grundstück der Flur …, Flurstück … geltend.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf eine Besitzberechtigung aus Artikel 233 § 2 a EGBGB.

Das Kreisgericht Prenzlau hat durch das am 15. Oktober 1993 verkündete, den Klägern am 10. Dezember 1993 zugestellte und hiermit in Bezug genommene Urteil die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 1993 Berufung eingelegt und diese am 22. Dezember 1993 begründet. Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und sind der Ansicht, eine Anwendung des sogenannten Moratoriums komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zudem habe die Beklagte mit dem vor dem Kreisgericht Neustrelitz zum Akz. Z 121/90 am 04. November 1991 abgeschlossenen Vergleich, die Verpflichtung zur Zahlung einer künftigten Nutzungsentschädigung anerkannt.

Die Kläger beantragen,

  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag I. Instanz zu erkennen und
  2. darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, für die Jahre 1992 und 1993 gesamtschuldnerisch mit dem verstorbenen Herrn … bzw. dessen Erbin Frau … eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.228,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
  3. hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das streitgegenständliche Grundstück dem Grunde … nach festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

(Der Antrag ist zugleich als Antrag auf Abweisung der erst im Berufungsrechtszug erweiterten Klage angesehen worden.)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch die weitergehende Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Das Kreisgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Zahlungsanspruch der Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. September 1991 verneint. Die Berufungskammer hält die Ausführung des erstinstanzlichen Richters für zutreffend. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Die Beklagte hat auf Grund des Moratoriums aus Artikel 233 § 2 a Abs. 1 a EGBGB an dem streitgegenständlichen Grundstück ein Recht zum Besitz erlangt, welches bis zur Bereinigung des betreffenden Rechtsverhältnisses durch besonderes Gesetz und vorerst längstens bis zum 31. Dezember 1994 befristet ist. Gemäß Abs. 3 Satz 1 dieses Moratoriums können die Kläger während der Dauer dieser gesetzlichen Besitzberechtigung mangels einer vertraglichen Regelung Nutzungsersatzansprüche nicht verlangen. Diese bleiben vielmehr gemäß Abs. 8 dieser Vorschrift einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten (vgl. Palandt Artikel 233 § 2 a Rdnr. 8).

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern zu einem erheblichen Teil ungeklärt und sollen durch besonderes Gesetz geregelt werden. Es entspricht dem Regelungszweck des Moratoriums, daß die zwischen ihnen bestehende Konfliktlage in der Weise gelöst werden soll, daß der bestehende Zustand für eine begrenzte Zeit erhalten bleibt. § 2 a bezweckt mithin eine vorläufige Sicherung dieser Rechtsverhältnisse durch Einführung einer vorläufigen Besitzberechtigung bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt, und zwar gilt dies unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen.

Der VEB Binnenfischerei … hat mit der Teichanlage vor dem 02. Oktober 1990 eine Anlage im Sinne des Moratoriums errichtet. Anhaltspunkte dafür, daß dies ohne die Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Rat des Kreises … Kreisplankommission, unter dem 16. Juli 1981 seine Zustimmung zum Bau einer Teichwirtschaft in … erklärt (Bl. 43 d.A.). Auch der Rat des Bezirkes … hat am 06. September 1982 die Inanspruchnahme und Nutzungsartenänderung von 67,35 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche für diese Teichwirtschaft genehmigt (Bl. 42 d.A.).

Die Besitzberechtigung der Beklagten setzt wegen des Regelungszweckes des Moratoriums jedoch nicht voraus, daß der LPG (P) … mit welcher die Beklagte eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen hat – an dem streitgegenständlichen Grundstück ein wirksames Nutzungsrecht zugestanden hat und die Kläger als Grundstückseig...

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